Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09. November 2010 (GVBl. S. 793))
§ 20 a Bürgerversammlung
(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Bürgerversammlung anberaumen. […]
(2) Der Gemeinderat hat eine Bürgerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Bürgerschaft beantragt wird. […] Er muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern von 1 250 Bürgern, mit mehr als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 2 500 Bürgern, mit mehr als 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern von 5 000 Bürgern, mit mehr als 200 000 Einwohnern von 10 000 Bürgern; das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Bürgerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden […]
(4) Die Vorschläge und Anregungen der Bürgerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Angelegenheit zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.
§ 20 b Bürgerantrag
(1) Die Bürgerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist, und in denen innerhalb des letzten Jahres nicht bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. […]
§ 41 a Beteiligung von Jugendlichen
(1) Die Gemeinde kann Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Sie kann einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Durch die Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
((Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch §10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400))
Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
(1) In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Eine Bürgerversammlung muss innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird […].
Art. 18 b Bürgerantrag
(1) Die Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinrichtung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(3) Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
((BgbKVerf), in der Fassung der Bekanntmachung als Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch VfBbg-Entscheidung 45/09 vom 15. April 2011 (GVBl. I Nr. 6 S. 1))
§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.
§ 14 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.
§ 16 Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid. Verfassung Bremerhaven ((VerfBrhv), Verkündungsstand: 10.12.2012, in Kraft ab: 19.09.2012)
§ 15 a Einwohnerantrag
(1) 1 Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
2 Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.
(2) 1 Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
2 Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten.
3 Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.
(4) 1 Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher.
2 Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden.
3 Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören.
4 Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen.
§ 15 d Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche müssen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus beteiligt werden.
§ 15 e Petitionen
(1) 1 Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden.
2 Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt.
3 Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss
Hessische Gemeindeordnung
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. 2010, S. 119))
§ 4 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 8 a Bürgerversammlung
(1) Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde soll mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. In größeren Gemeinden können Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
§ 8 c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreterin oder Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.
(2) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
((Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2010 (GVOBl. S. 366 (378)))
§ 13 Begriff
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger der Gemeinde sind die zu den Gemeindewahlen wahlberechtigten Einwohner.
§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohner
(1) Die Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 Fragestunde, Anhörung
(1) Die Gemeindevertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.
§ 18 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt wurde.
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gestellt werden und eine Begründung enthalten. Er muss in Gemeinden bis 40 000 Einwohnern von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, in Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern von mindestens 2 000 Einwohnern im Sinne von Absatz 1 unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung.
(3) Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu behandeln.
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
((NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.11.2011 (GVBl. S. 422 (455)))
§ 31 Einwohnerantrag
(1) 1 Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag).
2 Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann.
3 Einwohneranträge, die Angelegenheiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.
§ 34 Anregungen, Beschwerden
1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.
2 Die Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten werden hierdurch nicht berührt.
3 Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen.
4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die Anregung oder die Beschwerde behandelt wurde.
5 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
((GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. NRW S.539 (539)))
§ 21 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 24 Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
§ 25 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(3) Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern. In kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
Gemeindeordnung Rheinland Pfalz
(Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S.280 (281)))
§ 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 56 a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) In einer Gemeinde können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 56 b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) Saarland
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S.1215 (1216)))
§ 5 Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.
(2) Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern; hierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen, der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen.
(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.
§ 21 Einwohnerantrag
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag).
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss einen bestimmten mit Begründung versehenen Antrag enthalten und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner nach Absatz l unterzeichnet sein.
§ 49 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinden können bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
(2) Für Jugendliche können hierzu Gremien eingerichtet werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, insbesondere sind dabei Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen.
(3) Kinder können über mit ihnen kooperierenden und von der Gemeinde zu benennenden Sachwalterinnen oder Sachwaltern beteiligt werden.
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
((SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (GVBl. S. 323 (325)))
§ 22 Einwohnerversammlung
(1) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf Gemeindeteile beschränkt werden. Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, sofern der Gemeinderat nicht eines seiner Mitglieder damit beauftragt. Gemeinderäte und Bürgermeister sollen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen.
(4) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
((GO LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383 (385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648 (677)))
§ 20 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle, die in der Gemeinde wohnen.
(2) Bürger der Gemeinde sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Einwohner mehrerer Gemeinden sind Bürger nur der Gemeinde, in der sie ihre Hauptwohnung haben. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
§ 24 Einwohnerantrag
(1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 26 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.
(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern von 1 000 antragsberechtigten Einwohnern, mit mehr als 50 000, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 2 000 antragsberechtigten Einwohnern, mit mehr als 100 000 Einwohnern von 7 000 antragsberechtigten Einwohnern.
(5) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten. Der Gemeinderat soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.
(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17.12.2010 (GVOBl. S. 789 (804)))
§ 16 b Einwohnerversammlung
(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an der Versammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Vorschläge und Anregungen der Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.
§ 16 c Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
§ 16 e Anregungen und Beschwerden
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.
§ 16 f Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner; die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.
(3) Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
((Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Januar 2008 (GVBl. S. 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99 (134)))
§ 16 Einwohnerantrag
(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören.
Anmerkung: Die Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg besitzen keine Gemeindeordnungen, da in den Stadtstaaten Gemeinde- und Landesebene zusammenfallen.