(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung im deutschen Volk das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewußtsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.§ 3
(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung wird von einem Direktorium geleitet.(2) Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundespräsidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Der Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Direktoriums.
(3) Der Bundesminister des Innern bestellt ein Mitglied des Direktoriums zum geschäftsführenden Direktor.
(4) Der geschäftsführende Direktor vertritt die Bundeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der geschäftsführende Direktor ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Bundeszentrale mit Ausnahme der Mitglieder des Direktoriums sowie Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter. Er ist verantwortlich für alle Personalangelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Bundesminister des Innern vorbehalten ist; § 4 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 4
(1) Das Direktorium der Bundeszentrale entscheidet insbesondere über1. die Gesamtplanung und das jährliche Arbeitsprogramm einschließlich der Planungs- und Tätigkeitsberichte,
2. den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag,
3. Vorschläge über Personalangelegenheiten der Beamten des höheren Dienstes und der Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen,
4. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
5. Angelegenheiten mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung. (2) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers des Innern bedarf.
§ 5
(1) Das Direktorium der Bundeszentrale wird durch einen Beirat unterstützt. Dem Beirat gehören fünf sachverständige Persönlichkeiten an, die der Bundesminister des Innern jeweils für vier Jahre beruft.(2) Der Beirat tagt mindestens einmal vierteljährlich. Ein Mitglied des Direktoriums leitet - ohne Stimmrecht - seine Sitzungen. An ihnen können die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Bundeszentrale sowie ein Vertreter des Bundesministers des Innern teilnehmen.
(3) Der die Sitzung leitende Direktor hat die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen, wenn das Direktorium der Bundeszentrale von einstimmig gefaßten Empfehlungen des Beirats abweichen will.
§ 6
(1) Die politisch ausgewogene Haltung und die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden von einem aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden Kuratorium kontrolliert.(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages berufen.
(3) Das Direktorium leitet dem Kuratorium die jährlichen Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme zu. Es unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende Auffassungen des Beirats teilt es dem Kuratorium mit.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums und ein Vertreter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 7
Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den obersten Landesbehörden.§ 8
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1974 in Kraft.Der Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) vom 10. September 1969 - Z I 6 - 006 410 - 035/3 (GMB1. S. 407) ist aufgehoben.
Bonn, den 21. Juni 1974
Z 1 6 - 006 100 - 035/3 -
Der Bundesminister des Innern
Prof. Dr. Maihofer