Das Ostkolleg ist eine Einrichtung der Bundeszentrale für politische Bildung mit Sitz in Köln.
§ 2
Das Ostkolleg hat die Aufgabe, durch Tagungen über Ideologie, Wirtschaft, Recht, politisches System, gesellschaftliche Struktur und geschichtliche Grundlagen des Kommunismus in seinen verschiedenen Ausprägungen, vornehmlich in Osteuropa, umfassend zu informieren und zu orientieren. Ferner sollen durch Gegenüberstellung und Vergleich die Strukturen, Möglichkeiten und Probleme freiheitlich demokratischer Ordnungen bewußt gemacht werden.§ 3
(1) Die wissenschaftliche und pädagogische Verantwortung für die Arbeit des Ostkollegs obliegt einem Wissenschaftlichen Direktorium. Es ist insoweit zuständig für1. die Konzeption und die Themen der Tagungen,
2. Vorschläge zur Beschäftigung hauptamtlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter des Ostkollegs,
3. die Auswahl und Bestätigung der Referenten für die Tagungen,
4. die Auswahl der Lehrmittel. Das Wissenschaftliche Direktorium wirkt auf der Grundlage des gegenseitigen Einvernehmens mit dem Direktorium der Bundeszentrale für politische Bildung eng und vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen obliegt dem Leiter des Ostkollegs.
§ 4
(1) Das Wissenschaftliche Direktorium setzt sich aus 7 bis 9 ehrenamtlichen Mitgliedern aus dem Kreise der Hochschullehrer und anderer wissenschaftlich befähigter Personen zusammen, die die Fachrichtungen Erziehungswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft, Philosophie, Rechtswissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft vertreten sollen. Dabei sollen die Vertreter der regionalbezogenen Osteuropaforschung entsprechend der Aufgabenstellung des Ostkollegs überwiegen.(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Direktoriums werden auf Vorschlag des Direktoriums der Bundeszentrale für politische Bildung vorn Bundesminister des Innern auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
Das Wissenschaftliche Direktorium unterbreitet dem Direktorium der Bundeszentrale für politische Bildung Berufungsvorschläge.
(3) Das Wissenschaftliche Direktorium wählt aus seiner Mitte jeweils für 1 Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Das Wissenschaftliche Direktorium soll mindestens viermal jährlich zusammentreten.
(5) Das Wissenschaftliche Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers des Innern bedarf.
§ 5
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. November 1975 in Kraft. Der Erlaß über die Errichtung des Ostkollegs der Bundeszentrale für Heimatdienst vorn 28. November 1957 (GMBI. 1957 S. 603) ist aufgehoben.Bonn, den 1. November 1975
Z I 6 - 006 503 - 035 a/1
Der Bundesminister des Innern
Maihofer