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Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) | Geschichte der Bundeszentrale für politische Bildung | bpb.de

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Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) 10. September 1969

/ 2 Minuten zu lesen


(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2

Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung im deutschen Volk das Verständnis für politische Sachverhalte zu wecken, das demokratische Bewußtsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.

§ 3

Die Bundeszentrale wird durch den Direktor geleitet. der auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundespräsidenten ernannt wird.

§ 4

(1) Der Direktor der Bundeszentrale wird durch einen Beirat unterstützt. Dem Beirat gehören fünf sachverständige Persönlichkeiten an. die der Bundesminister des Innern jeweils für vier Jahre beruft.
(2) Der Beirat tagt mindestens einmal vierteljährlich. Der Direktor leitet - ohne Stimmrecht - seine Sitzungen. An ihnen kann ein Vertreter des Bundesministers des Innern teilnehmen.
(3) Der Direktor hat die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen, wenn er von einstimmig gefaßten Empfehlungen des Beirats abweichen will.

§ 5

(1) Die überparteiliche Haltung und politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale wird von einem aus 11 Mitgliedern des Deutschen Bundestages beste¬henden Kuratorium überwacht.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages berufen.
(3) Der Direktor leitet dem Kuratorium die jährlichen Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme zu. Er unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende Auffassungen des Beirats teilt er dem Kuratorium mit.
(4) Der Direktor der Bundeszentrale und ein Vertreter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 6

Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Fühlungnahme mit den obersten Landesbehörden.

Bonn, den 10. September 1969
Z I 0 - 006 410 - 035/3

Der Bundesminister des Innern
Benda

21. Juni 1974

Fussnoten

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