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Neue Medien und Nutzungsformen | Deutsche Fernsehgeschichte in Ost und West | bpb.de

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Neue Medien und Nutzungsformen

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Fernsehen und gleichzeitig im Internet surfen (© picture-alliance/dpa)

Im Wettbewerb mit dem Internet

Die steigende Bedeutung des Internets markiert einen langfristigen Trend. Das Fernsehen kann seine Funktion als Leitmedium nur behalten, wenn es nicht auf die lineare Ausstrahlung auf einem statischen TV-Gerät beschränkt bleibt, sondern ebenfalls mobil und interaktiv agiert. Das liegt daran, dass die Menschen in ihren Berufen verstärkt an Computern mit Internetzugang arbeiten. Insbesondere Jugendliche nutzen das Internet umfangreich in ihrer Freizeit. Der Zugang zu den Nachrichtenportalen des Internets steht jederzeit und jedem zur Verfügung. Dem suchen diese Portale durch permanente Auffrischung ihrer Titelzeilen gerecht zu werden. Informationen "in Echtzeit", wie aktuelle Aktienkurse oder Verläufe von Sportereignissen, erhöhen die Attraktivität. Das traditionell durch Antenne, Kabel oder Satellit zum Zuschauer gebrachte Fernsehen hinkt dem hinterher, sofern es nicht über "Live"-Berichterstattung präsent ist.

Diesem strukturellen Nachteil haben die Sender inzwischen entgegengewirkt, indem sie selbst umfangreiche Portale im Netz aufgebaut haben. Diese halten beispielsweise aktuelle Nachrichtensendungen und andere Sendungen auf Abruf bereit oder bieten Hintergrundinformationen bzw. Dossiers zu Themen an, auf die in den Fernsehsendungen hingewiesen wird.

Umstritten: Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender 

Doch die umfangreichen Online-Auftritte gerade der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind in der Mediendiskussion umstritten. Vor allem Zeitungsverleger und kommerzielle Fernsehanbieter kämpfen seit 2007 heftig dagegen, weil sie in dem presseähnlichen Angebot einen Übergriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf den Pressebereich ("elektronische Zeitung") sehen. Sie drängten darauf, dass der Rundfunkstaatsvertrag die Online-Auftritte einschränkt und den öffentlich-rechtlichen Anstalten nur noch programmbegleitende Onlinepräsentationen gestattet (siehe auch Interner Link: Dossier Medienpolitik). Auch das öffentliche Zugänglichmachen von Sendungen, die in Datenbanken gespeichert sind und in der Form einer Mediathek individuell durch den Nutzer aufgerufen werden können, stört die kommerzielle Konkurrenz, die ihrerseits durch Mediatheken zusätzliche Einnahmen generiert.

Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag traten am 1. Juni 2009 verschiedene Einschränkungen für die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender in Kraft. So dürfen die Internetangebote nur programmbegleitend und in der Regel nicht länger als sieben Tage im Netz sein; sie müssen sich zudem einem sog. "Dreistufen-Test" unterziehen. Urteile in der Folgezeit wie z. B. des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2016 in Bezug auf die Presseähnlichkeit der "Tagesschau"-App gaben den Zeitungsverlegern, die geklagt hatten, Recht (siehe Externer Link: https://emr-sb.de/olg-koeln-tagesschau-app-unzulaessig/). Dagegen hat der NDR am 22. Januar 2018 beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

QuellentextRundfunkstaatsvertrag zu Telemedien von ARD und ZDF

II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk


§ 11d Telemedien

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von

  1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,


  2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,


  3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig und


  4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a bis e unberührt.

(3) Durch die Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden.

Quelle: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag, RStV), 12. Fassung, in Kraft getreten am 01.06.2009 (Externer Link: http://www.die-medienanstalten.de)

Technik- und Programmvielfalt 

Das Fernsehen bestand um 1980 aus drei bis sechs vom Zuschauer frei empfangbaren Programmen, die terrestrisch verbreitet wurden. Bis heute hat es sich in eine unübersichtliche Zahl von Programmen ausdifferenziert. Sie kommen über sehr unterschiedliche Wege (terrestrisch, Kabel, Satellit, Internet via Telefonkabel, LTE, UMTS) und in unterschiedlicher Qualität (HDTV versus klassisches PAL-Bild, Schreibtischmonitor versus LCD-, Plasma- oder Projektionsgroßbild, Surround-Sound gegen Mono-Ton) zum Zuschauer. Dieser kann die Sendungen individuell auf einem digitalen Medium speichern oder über Mediatheken und andere Streamingportale abrufen – die Vielzahl digitaler Angebote und Abspielgeräte wie Smartphones und Tablets hat das Medium Fernsehen verändert (siehe auch Interner Link: Technik und Multimedia).

Eines der erfolgreichsten Web-TV-Programme: Ehrensenf, 2006 moderiert von Katrin Bauerfeind (© Ehrensenf)

IPTV und Web-TV 

IPTV (Internet Protocol Television) ist eigentlich ein Oberbegriff für die Übertragung von Bewegtbildern über das Internet-Protokoll. Werden über diesen Übertragungsweg in geschlossenen Netzen kostenpflichtige Abonnement-Angebote bereitgestellt, muss man strenggenommen von Secured IPTV sprechen. In Deutschland gibt es 2020 mehrere Secured IPTV-Anbieter, z. B. die Deutsche Telekom (Magenta TV), Vodafone (Giga TV Net) oder 1und1 (1und1 HD Fernsehen).

Wird dagegen das Internet-Protokoll als Übertragungsweg für frei zugängliche Angebote auf allen geeigneten Endgeräten genutzt, spricht man von Web-TV. Bei diesen fernsehähnlichen Angeboten im Internet können sich Nutzer zeitunabhängig und teils interaktiv mit den Bewegtbildangeboten beschäftigen: einerseits in Form großer Datenbanken, in die auch Nutzer eigene Videos einstellen können, wie z. B. beim Portal YouTube, oder anderseits über die Nutzung von Plattformen wie Zattoo oder Magine TV, bei denen das klassische Fernsehprogramm über das Internet empfangen werden kann.

Die Vielzahl digitaler Abspielgeräte wie Smartphones und Tablets hat das Medium Fernsehen verändert. Bewegtbildinhalte werden immer häufiger zeitunabhängig und mobil konsumiert. Fernsehen und Internet verschmelzen zunehmend miteinander.

Fernsehnutzung differenziert sich aus

  IPTV (Internet Protocol Television) ist eigentlich ein Oberbegriff für die Übertragung von Bewegtbildern über das Internet-Protokoll. Werden über diesen Übertragungsweg in geschlossenen Netzen kostenpflichtige Abonnement-Angebote bereitgestellt, muss man strenggenommen von Secured IPTV sprechen. In Deutschland gibt es 2020 mehrere Secured IPTV-Anbieter, z. B. die Deutsche Telekom (Magenta TV), Vodafone (Giga TV Net) oder 1und1 (1und1 HD Fernsehen).

Wird dagegen das Internet-Protokoll als Übertragungsweg für frei zugängliche Angebote auf allen geeigneten Endgeräten genutzt, spricht man von Web-TV. Bei diesen fernsehähnlichen Angeboten im Internet können sich Nutzer zeitunabhängig und teils interaktiv mit den Bewegtbildangeboten beschäftigen: einerseits in Form großer Datenbanken, in die auch Nutzer eigene Videos einstellen können, wie z. B. beim Portal YouTube, oder anderseits über die Nutzung von Plattformen wie Zattoo oder Magine TV, bei denen das klassische Fernsehprogramm über das Internet empfangen werden kann.

Die Vielzahl digitaler Abspielgeräte wie Smartphones und Tablets hat das Medium Fernsehen verändert. Bewegtbildinhalte werden immer häufiger zeitunabhängig und mobil konsumiert. Fernsehen und Internet verschmelzen zunehmend miteinander.

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