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Eine Reihe islamistisch motivierter Anschläge in den letzten Jahren wurde von vormals inhaftierten Personen durchgeführt. Nur fünf Tage nach seiner Entlassung aus der Jugendstrafvollzugsanstalt tötete ein junger Mann im Oktober 2021 aus homofeindlichen Motiven zwei Passanten in der Dresdner Innenstadt. Der Täter, der den Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder bekannt war, stand zu diesem Zeitpunkt noch unter Führungsaufsicht für entlassene Straftäter:innen. Ein anderer Attentäter, der im November 2020 – ebenfalls aus islamistischen Motiven – vier Menschen in Wien erschoss, war knapp ein Jahr zuvor unter Bewährungsauflagen aus der Haft entlassen worden. Zu seinen Auflagen gehörte unter anderem die Teilnahme an einem Programm zur "Deradikalisierung".
Bereits 2016 ergab eine Auswertung von 79 Biografien gewalttätiger Islamist:innen in Europa, dass mehr als die Hälfte von ihnen auf eine kriminelle Karriere mit Hafterfahrung zurückblickte (Basra et al. 2016, S. 17). Dabei handelte es sich zum Teil um islamistisch motivierte Straftaten. Der Attentäter von Dresden etwa hatte eine Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbüßt, da er als Anhänger des sogenannten Islamischen Staats (IS) einen Anschlag vorbereitet hatte. Andere Islamist:innen wurden für Drogendelikte oder Diebstähle verurteilt, teilweise radikalisierten sie sich erst während der Haft.
Inhaftierte erleben die Verletzung ihres Selbstwertgefühls und den Verlust ihrer Autonomie in der Haftanstalt häufig als persönliche Krise. Diese Erfahrung kann den Wunsch nach einer neuen identitätsstiftenden Orientierung stärken und macht wissenschaftlichen Studien zufolge einige Gefangene besonders empfänglich für Ansprachen von Extremist:innen (Hoffmann et al. 2017, S. 92, Hofinger/Schmidinger 2017, S. 44 ff.). Überdies gehen einige Forschende von einem sogenannten "crime-terror-nexus" aus (Basra et al. 2016). Diesem zufolge sind kriminalitätsaffine Personen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich häufig offen für extremistische Ideologien.
Der hohe Anteil ehemaliger Inhaftierter unter islamistischen Attentäter:innen wirft eine praktische Frage auf: Wie kann verhindert werden, dass radikalisierte Inhaftierte nach der Haftentlassung weitere extremistische Taten
Dieser Beitrag geht den folgenden Fragen nach:
Wie vollzieht sich der Übergang aus der Haft zurück in die Gesellschaft für islamistische Straftäter:innen?
Welche Strukturen kommen dabei zum Tragen?
Und welche Probleme ergeben sich im Umgang mit Entlassenen?
Die hier präsentierten Erkenntnisse stammen aus dem Forschungsprojekt "Radikalisierungsprävention in Nordrhein-Westfalen", das von 2018 bis 2021 am Bonn International Centre for Conflict Studies (BICC) durchgeführt wurde und unter anderem die Präventionsarbeit im Justizvollzugssystem in NRW untersuchte. Auch wenn Strukturen und Prozesse im Umgang mit der Haftentlassung von radikalisierten Straftäter:innen sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, so lassen sich grundlegende Herausforderungen durchaus verallgemeinern. Ein fiktives Fallbeispiel, das aus den Erfahrungsberichten der Interviewpartner:innen im Rahmen des Forschungsprojekts generiert wurde, veranschaulicht diese Herausforderungen in der Arbeit mit radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Inhaftierten.
Dimension des Problems
Nach Auskunft der Bundesregierung befinden sich derzeit 103 Personen in Deutschland in Haft, die wegen einer Straftat aus dem Phänomenbereich Islamismus verurteilt wurden. 104 Gefangene, die wegen anderer Straftaten inhaftiert sind, stehen im Verdacht, einen Bezug zum Islamismus zu haben. Im Laufe des Jahres 2022 und 2023 wurden beziehungsweise werden insgesamt 34 Personen aus der Haft entlassen, die aufgrund einer islamistisch motivierten Straftat verurteilt wurden oder die wegen ihrer islamistischen Einstellung unter besonderer Beobachtung der Sicherheitsbehörden stehen/standen (Bundesregierung 2022). Viele davon sind Deutsche, die sich in Syrien und im Irak den Milizen des "IS" angeschlossen hatten, nach seiner militärischen Niederlage 2019 aber wieder zurückgekehrt sind (Röing 2021, S. 13).
Nach Angaben der Bundesregierung befanden sich im Januar 2021 42 Personen "aufgrund von Straftaten, die im Zusammenhang mit deren Ausreise in Richtung Syrien/Irak stehen" in der Bundesrepublik in Haft (Bundesregierung 2021, S. 9). Zur Gesamtzahl der in Deutschland inhaftieren Islamist:innen gibt es keine offiziellen Angaben. Eine wissenschaftliche Studie geht für das Jahr 2020 von schätzungsweise 290 Personen aus, die hierzulande wegen politisch motivierter Straftaten in Justizvollzugsanstalten einsitzen, was allerdings auch das rechtsextreme und das militante linke Spektrum einschließt (Basra/Neumann 2020, S. 9-10). Hinzu kommt eine vermutlich noch größere Zahl Inhaftierter, die zwar aus anderen Gründen eine Haftstrafte verbüßen, von den Sicherheitsbehörden aber – nach unterschiedlichen Kriterien – als "extremistisch" eingestuft werden.
Der bloße Hang zu einer extremistischen Ideologie stellt in Deutschland weder einen Straftatbestand dar, noch kann er – für sich allein – die Verlängerung einer Inhaftierung begründen. Dazu bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Fehlen diese, können inhaftierte Islamist:innen mit ihrer Freilassung rechnen. Daher obliegt es dem Justizsystem, Sicherheitsbehörden und Zivilgesellschaft, einen angemessenen Umgang mit entlassenen Straftäter:innen aus diesem Personenkreis zu finden. Dieser sollte präventive, rehabilitative, aber auch repressive Maßnahmen miteinander vereinen. Dabei zeigen sich insbesondere die Haftentlassung und die Übergangszeit danach als besonders sensible Phase, in der die Weichen für ein gelingendes Leben in Freiheit gestellt werden. Aktuell und mit Blick in die Zukunft gewinnt das Thema an Bedeutung, da in den kommenden Jahren viele islamistisch orientierte Straftäter:innen ihre Haftstrafen verbüßt haben werden und wieder in Freiheit gelangen.
Entlassungsmanagement und unterschiedliche Bedarfe von Inhaftierten
Das deutsche Strafvollzugsystem hat nicht nur eine bestrafende, sondern auch eine erzieherische und schützende Aufgabe: Es soll ehemaligen Straftäter:innen ein straffreies Leben als selbstbestimmte Mitglieder der Gesellschaft ermöglichen und zugleich die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten schützen (§ 2 des Strafvollzugsgesetzes). Die berufliche und soziale (Re-)Integration beginnt schon während der Haft über Bildungs- und Hilfsangebote in den Justizvollzugsanstalten (JVA), die auch radikalisierten Inhaftierten angeboten werden. Dabei ist der Aspekt der Deradikalisierung nicht vorrangiger Bestandteil allgemeiner Bildungsmaßnahmen und sollte gegenüber der Aufgabe der gesellschaftlichen Wiedereingliederung nicht überbetont werden (Williams 2016, S. 6). Primär geht es um die Hilfe zu einem straffreien Leben, nicht um eine Veränderung von Einstellungen. Dennoch ist es wichtig, dass Mitarbeitende der JVAen mit Kontakt zu Inhaftierten durch Schulungen und Handlungsleitfäden in die Lage versetzt werden, extremistische Haltungen zu erkennen, damit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeit angemessen damit umgehen können. In NRW gibt es darüber hinaus zusätzliche Fachkräfte, die speziell für Präventionsangebote in den JVAen zuständig sind.
Steht die Entlassung kurz bevor, kommen weitere Herausforderungen hinzu. In dieser Phase des Übergangsmanagements liegt der Schwerpunkt darauf, passende zivilgesellschaftliche Unterstützungsangebote zu finden. In manchen JVAen findet eine Art "Speed-Dating" statt, in dem die Häftlinge diverse Anlaufstellen und Unterstützungsangebote kennenlernen und erste Kontakte aufbauen können. Dies ist wichtig, da mit der Haftentlassung die Zuständigkeit der JVA endet und der Übergang zu den Unterstützungsangeboten der Bewährungshilfe und zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen möglichst reibungslos ablaufen sollte.
Der Ablauf der Entlassungsvorbereitung unterscheidet sich je nach Art der Haft. Für Gefangene im offenen Vollzug ist der Übergang in die Freiheit in der Regel weniger problematisch, da sie sich bereits während der Haft selbstständig darauf vorbereiten konnten. Hier reichen oft eine kurze Beratung und konkrete Hilfestellungen bei Behördengängen oder Wohnungssuche.
Personen, die aufgrund extremistischer Straftaten verurteilt wurden, befinden sich jedoch oft im geschlossenen Vollzug. Hier stellt sich die Situation anders dar, denn durch die Haft verlieren sie – von Besuchen abgesehen – den Kontakt zur Außenwelt. Sie können ihr Leben nach der Entlassung nur mit Unterstützung der JVAen vorbereiten. Dabei geht es zunächst um die Erfüllung und Absicherung grundlegender Bedürfnisse, um ein Abrutschen in prekäre Verhältnisse zu verhindern: Behördengänge, Ausweisdokumente, Arbeitserlaubnis, Versicherungen, Unterstützungsleistungen, Wohnungssuche, Jobsuche, Schulbesuch/Ausbildungssuche, aber auch das Aufbauen eines sozialen Empfangsraums. Gerade Personen, die wegen extremistischer Straftaten verurteilt wurden, haben Schwierigkeiten auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt.
Immer wieder geht es auch um die Bearbeitung problematischer Lebenslagen, wie zum Beispiel Schuldenberatung, Suchtprobleme oder psychologische Betreuung. Gerade hier ist das Vorhandensein einer Perspektive nach der Haft besonders wichtig, da die "Ersatzfamilie" aus der islamistischen Szene sonst möglicherweise ihre Unterstützung anbietet. Derartigen Milieu-Angeboten muss eine tragfähige Alternative entgegengesetzt werden (Pelzer/Möller 2020, S. 18).
Problematisch ist auch, dass der Ort der Haftentlassung nicht notwendigerweise der Ort der Wiedereingliederung ist. Wenn die entlassene Person nach der Haft an einen anderen Ort zieht, steht die JVA vor der Herausforderung, Kontakte und Angebote im weiter entfernten Wohnort zu finden. Die Kapazitäten der Sozialdienste in den JVAen zur landes- oder gar bundesweiten Vernetzung sind jedoch begrenzt, teilweise fehlt auch Wissen über lokale Angebote und Programme. Den Fachkräften der JVAen stehen nicht immer ausreichend Ressourcen zur Verfügung, um sich systematisch zu vernetzen und ihr Wissen über die Bandbreite zivilgesellschaftlicher Angebote fortlaufend zu aktualisieren. Selbst wenn ihnen eine Kontaktaufnahme zu Angeboten in anderen Kommunen gelingt, können sie nicht immer sicherstellen, dass die entlassene Person dort angenommen wird, da möglicherweise alle Plätze belegt sind.
Umgang mit Sicherheitsrisiken – Entlassungsmanagement von islamistisch radikalisierten Straftäter:innen
Bei der Entlassung von islamistisch radikalisierten Inhaftierten können Sicherheitsbedenken auftreten, also Befürchtungen, dass der oder die Haftentlassene (erneut) staatsgefährdend aktiv werden könnte. Solche Bedenken beziehen sich konkret auf drei Personengruppen:
Personen, die einschlägig wegen islamistischer Taten verurteilt wurden,
Personen, die wegen anderer Delikte inhaftiert sind, bei denen die JVA jedoch Hinweise darauf hat, dass die Personen dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sind, oder
Personen, die wegen anderer Delikte inhaftiert sind, sich jedoch während der Haft islamistisch radikalisiert zu haben scheinen.
In diesen sicherheitsrelevanten Fällen kommt einer sorgfältigen Entlassungsvorbereitung und Begleitung der gesellschaftlichen Reintegration eine wichtige Rolle zu (Kury 2018). Dann werden auch die Sicherheitsbehörden aktiv. Handelt es sich um sogenannte Gefährder:innen
Die Haftentlassung von Personen, die wegen islamistischer Straftaten verurteilt wurden, wird schon früh im Rahmen von Fallkonferenzen akteursübergreifend geplant. Hier werden relevante Informationen zwischen den Haftanstalten sowie den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht. Bei Gefährder:innen finden diese Konferenzen während der Haft alle sechs Monate statt, in weniger sicherheitsrelevanten Fällen drei bis vier Monate vor der Entlassung. Dort tauschen sich die relevanten Akteure (JVA, Zivilgesellschaft, Polizei) über die Situation und das Profil der inhaftierten Person aus und eruieren Bedarfe, Ressourcen und Maßnahmen. Die beteiligten Akteure müssen ein gegenseitiges Verständnis für ihre unterschiedlichen berufsspezifischen Sichtweisen und Aufträge entwickeln (Sicherheitsperspektive vs. pädagogisch-reintegrative Sicht) (Jakob et al. 2019, S. 41).
Wenn eine Person aufgrund von Sicherheitsrisiken mit strengen Auflagen aus der Haft entlassen werden soll, bindet die JVA die Bewährungshilfe schon im Übergangsmanagement mit ein. Dies geschieht bei extremistischen Straftaten idealerweise sechs bis zwölf Monate vor der Haftentlassung. In dieser Zeit nehmen die Fachkräfte der Bewährungshilfe an Fallkonferenzen teil und treffen ihre künftigen Klient:innen mehrfach in der JVA. Wie gut diese Einbindung gelingt, hängt im Einzelfall vom Kooperationswillen der Akteure und der Qualität gegebenenfalls zwischen ihnen bereits etablierter Arbeitsbeziehungen ab. Die Grundsätze des Daten- und Persönlichkeitsschutzes bestimmen dabei, welche Akteure welches Wissen über Einstellungen und Verhalten des Straftäters oder der Straftäterin erhalten dürfen.
Fiktives Fallbeispiel:
A. wurde wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe verurteilt. Da dies A.s erste Verurteilung war, er sich während der Haftzeit charakterlich stabilisiert hat und nicht weiter auffällig geworden ist, bewilligt das Gericht seinen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung. Um diese vorzubereiten, beruft die JVA nun eine Fallkonferenz ein. Auf dieser sollen die Sicherheitsbehörden und ein Bewährungshelfer aus A.s Heimatstadt gemeinsam A.s Bedarfe feststellen. Anschließend sollen sie Maßnahmen koordinieren, die nach seiner Entlassung ergriffen werden.
Insbesondere die Fachkraft der Bewährungshilfe kann durch erste Treffen in der JVA frühzeitig ein Arbeits- und Vertrauensverhältnis zu A. aufbauen und mit ihm erste Schritte für die Zeit nach der Haft besprechen. Damit können besonders kritische Angelegenheiten wie Behördengänge, Wohnungs- und Arbeitssuche ohne großen Verzug anlaufen.
Allerdings steht A. nach seiner Haftentlassung noch vor weiteren Problemen. Er benötigt Unterstützung bei der Bewältigung von Schulden und therapeutische Begleitung. Auch ist zu befürchten, dass A.s ehemalige "Brüder" aus der salafistischen Szene, zu denen er zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr hatte, nach seiner Entlassung versuchen werden, ihn zurückzugewinnen.
Die Arbeit der Bewährungshilfe
In den meisten Fällen ist die Bewährungshilfe das staatliche System, das nach einer Haftentlassung den engsten Kontakt zur entlassenen Person hält. Sie hat zwar keinen expliziten Auftrag zur Radikalisierungsprävention, sondern unterstützt ihre Klient:innen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und in ein Leben ohne erneute Straffälligkeit. Damit ist aber ein Präventionsauftrag in ihrer Arbeit implizit: Die stabilisierende Unterstützung durch die Bewährungshilfe vermindert die Anfälligkeit für eine Ansprache durch extremistische Gruppierungen. Bei Personen, die eine Offenheit für extremistische Einstellungen zeigen, schließt die Arbeit der Bewährungshilfe also eine Radikalisierungsprävention ein.
Die meisten Fachkräfte der Bewährungshilfe haben jedoch wenig Erfahrung in der Arbeit mit islamistisch orientierten Klient:innen. Da Radikalisierungsprävention nicht explizit Teil ihres Auftrags ist, verfügen sie in der Regel nicht über umfangreiches und spezifisches Wissen zu Radikalisierungsverläufen, Szenestrukturen und Ideologien. Daher arbeiten Bewährungshelfer:innen bei radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Klient:innen häufig mit Ausstiegsprogrammen oder anderen Beratungsstellen zusammen, die über die spezifische Expertise und Erfahrung verfügen. Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit ist, dass die Klient:innen die Bewährungshelfer:innen von ihrer Schweigepflicht entbinden. Zudem müssen die Mitarbeitenden der Bewährungshilfe Kenntnis über die radikalen Einstellungen haben. Bei Straftäter:innen, die nicht wegen extremistischer Straftaten inhaftiert waren, wird diese Information jedoch nicht immer weitergegeben.
Bewährungshilfe und Ausstiegsarbeit können sich gut ergänzen. Während das Ausstiegsprogramm eher ideologische Themen und die Einstellungen mit den Klient:innen bearbeitet, fokussiert sich die Bewährungshilfe auf die praktische Unterstützung. Die Angebote der Ausstiegsberatung sind jedoch nicht allen Mitarbeitenden der Bewährungshilfe bekannt. Träger von Ausstiegsprogrammen und die Justizbehörden könnten hier gemeinsam an einer Verbesserung der Informationsverbreitung arbeiten.
Neben der Unterstützung beim Aufbau einer stabilen und straffreien Lebensführung gehört die Kontrolle der Einhaltung gerichtlicher Auflagen zu den Aufgaben der Bewährungshilfe. Typische Auflagen sind die Pflicht zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei, Reisebeschränkungen und Wohnsitzauflagen, oder das Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen oder Gruppen. Einige Klient:innen erhalten sogar die gerichtliche Auflage, an einem Ausstiegsprogramm teilzunehmen.
Die Arbeit mit der Bewährungshilfe stellt für die Klient:innen immer einen Zwangskontext dar. Das Doppelmandat von Kontrolle und Unterstützung setzt dem Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bewährungshelfer:in und Klient:in Grenzen. Eine solche Beziehung ist jedoch für eine erfolgreiche Präventions- und Ausstiegsarbeit vonnöten. Die hohe Anzahl von durchschnittlich etwa 70 Klient:innen, die eine Fachkraft in der Bewährungshilfe in NRW betreut (Justiz NRW 2021), lässt eine intensive Begleitung zudem in den meisten Fällen nicht zu.
Viele Mitarbeitende der Bewährungshilfe sehen ihren Beitrag zur Radikalisierungsprävention daher in erster Linie in ihrer Vermittlungs- und Netzwerkfunktion, welche eine Zusammenarbeit mit anderen Akteuren anstoßen kann. Sie erkennen die Bedarfe ihrer Klient:innen und vermitteln dann an Stellen, welche diese Bedarfe passgenau adressieren können. Dabei kann es sich um Beratungs- und Unterstützungsangebote wie Drogen- und Suchtberatung, Schuldnerberatung, Anti-Gewalt-Beratung, Obdachlosenhilfe oder Therapieangebote handeln. Auch mit der Polizei gibt es bei Bedarf eine Zusammenarbeit. Eine Abstimmung polizeilicher Maßnahmen mit der Bewährungshilfe ist dabei wünschenswert, muss jedoch vom Datenschutz gedeckt sein.
Um die Rolle der Bewährungshilfe in der Präventionsarbeit mit radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Entlassenen weiter zu stärken und den Mitarbeitenden mehr Handlungssicherheit zu geben, wären Schulungen mit praxisorientierten Empfehlungen zum Umgang mit entsprechenden Klient:innen sowie ein konkreter Handlungsleitfaden hilfreich (Neitzert et al. 2021). Insbesondere könnte der Leitfaden darüber informieren, dass auch zivilgesellschaftliche Programme, die nach den gemeinsamen Standards des Beratungsnetzwerks der Beratungsstelle "Radikalisierung" am Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) arbeiten (BAMF 2018), als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die Anforderungen eventueller gerichtlicher Auflagen erfüllen. Die Angebote der zivilgesellschaftlichen Ausstiegsberatung sind nicht allen Fachkräften der Bewährungshilfe bekannt. Gerade in größeren Dienststellen ist es zudem hilfreich, wenn es eine interne Ansprechperson gibt, die als Expert:in für die Radikalisierungsproblematik die Zusammenarbeit mit externen Partnern aus Zivilgesellschaft, Behörden, Staatsschutz und Ausstiegsprogrammen koordiniert.
Eine bedeutsame Schwierigkeit in der Kooperation und Kommunikation mit anderen Akteuren ist der Datenschutz. Die Mitarbeitenden der Bewährungshilfe stehen unter Schweigepflicht und dürfen daher nur Informationen mit anderen Stellen teilen, wenn die Klient:innen ihnen eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt haben. Es ist essenziell für das Vertrauensverhältnis, hier transparent gegenüber den Klient:innen zu agieren. Dennoch kann es in Fällen drohender Selbst- oder Fremdgefährdung nötig sein, andere Stellen auch ohne Einverständnis der Klient:innen einzubeziehen. Hierfür braucht es jedoch klare Regelungen, die den Mitarbeitenden Handlungssicherheit geben. Ähnliches gilt auch auf der Seite des Staatschutzes. Die Mitarbeitenden der Polizei benötigen klare Vorgaben, welche Informationen sie mit der Bewährungshilfe teilen können oder müssen (Pelzer/Möller 2020, S. 21f).
Fiktives Fallbeispiel:
Nach seiner Haftentlassung zieht A. zunächst zu seinen Eltern. Während seiner Haftzeit haben sich Schulden angesammelt, weil er seinen Handyvertrag und seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht gekündigt hatte. Der Bewährungshelfer vermittelt ihm daher Kontakt zu einer Schuldnerberatung, die A. dabei hilft, einen Überblick über seine Finanzen zu gewinnen und die Verträge zu kündigen. Mit Unterstützung des Bewährungshelfers beantragt er auch Sozialleistungen und bewirbt sich auf Ausbildungsplätze.
Als seine Bewerbungen abgelehnt werden, fällt A. in seine alte Ablehnungshaltung gegenüber dem deutschen Staat und der deutschen Gesellschaft zurück. Gleichzeitig versuchen Mitglieder der salafistischen Gruppe, der er vor seiner Inhaftierung angehörte, wieder Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es waren vor allem die klaren Regeln und Strukturen der salafistischen Glaubenslehre und der soziale Zusammenhalt innerhalb der Gemeinde, welche die Szene für ihn ursprünglich attraktiv gemacht hatten und die er nach seiner Haftentlassung vermisst. Doch die gerichtlichen Auflagen verbieten ihm den Kontakt zu seinem früheren Umfeld. Der Bewährungshelfer wendet sich daher an den Kontaktbeamten für muslimische Gemeinden bei der örtlichen Polizei. Dieser empfiehlt ihm eine Moscheegemeinde in einem benachbarten Stadtteil, wo A. Anschluss findet.
Ausstiegsbegleitung und Distanzierungsarbeit
Für die Ausstiegsbegleitung ist die Haftentlassung ein kritischer Moment. Einige der Schwierigkeiten wurden bereits erwähnt – wie Datenschutz bei der Weitergabe persönlicher Informationen oder das fehlende Wissen von JVA-Bediensteten und Bewährungshelfer:innen um die Angebote der zivilgesellschaftlichen Ausstiegsarbeit. Darüber hinaus stellen sich den Mitarbeitenden der Ausstiegsprogramme einige spezifische Herausforderungen. Diese werden im Folgenden dargestellt: zunächst für den Fall, dass eine Person schon während der Haft in einem entsprechenden Programm war, und anschließend für den Fall, dass eine Person erst nach der Haft die Ausstiegsbegleitung beginnt.
Beginn des Ausstiegprozesses während der Haft
Einige radikalisierte Straftäter:innen beginnen ihren Ausstiegsprozess bereits während der Haft. Staatliche Ausstiegsprogramme erhalten mitunter Hinweise von den Sicherheitsbehörden, wenn bekannte Mitglieder extremistischer Szenen inhaftiert werden. Professionelle Ausstiegsbegleiter:innen sprechen dann in den Anstalten direkt die betroffenen Inhaftierten an. Oftmals vermitteln auch Mitarbeitende der JVA radikalisierten Inhaftierten Kontakt zu einem Ausstiegsprogramm. Die meisten Haftanstalten kooperieren mit staatlichen Ausstiegsprogrammen, die aufgrund ihrer Angliederung an die Sicherheitsbehörden oft einen einfacheren Zugang zu Haftanstalten genießen. Da ihre Mitarbeiter:innen die Abläufe und Prozeduren im Haftalltag kennen, geht ihre Präsenz mit einem vergleichsweise geringeren Arbeitsaufwand für die Bediensteten der JVA einher.
Zivilgesellschaftliche Träger erhalten diesen Zugang nicht immer (Neitzert et al. 2021, S. 23-25). Sie müssen meist über einen längeren Zeitraum ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Leitungen der JVAen aufbauen, bevor sie dort tätig werden können. Trägern im Bereich der Rechtsextremismusprävention gelingt dies häufiger, während zivilgesellschaftliche Anbieter im Bereich der Islamismusprävention hierbei teilweise Schwierigkeiten erleben. Dies liegt vor allem in der kurzen Geschichte der Islamismusprävention in Deutschland begründet. Die Träger in diesem Bereich sind vergleichsweise wenig etabliert und verfügen oft noch nicht über die professionellen und langfristigen Strukturen, die für eine Arbeit in Haftanstalten notwendig sind.
Wenn der Zugang gelungen ist, stehen Ausstiegsbegleiter:innen vor der Herausforderung, ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis mit ihren inhaftierten Klient:innen aufzubauen. Außerhalb der Haft besteht eine wichtige Methode der Ausstiegsarbeit mit Islamist:innen im Aufzeigen von Teilhabemöglichkeiten und gesellschaftlicher Integration. Dies ist in Haftanstalten jedoch naturgemäß schwierig. Bei der Ausstiegsarbeit mit inhaftierten Klient:innen nutzen Ausstiegsbegleiter:innen daher vor allem biografische Methoden. Sie versuchen, gemeinsam mit ihren Klient:innen aufzuarbeiten, warum eine extremistische Ideologie oder die Mitgliedschaft in einer extremistischen Szene für diese so attraktiv waren.
Außerdem zeigen sie sogenannte funktionale Äquivalente auf. So könnte ein Bedürfnis nach Nervenkitzel oder nach der Mitgliedschaft in einer Gruppe von Gleichgesinnten ebenso durch eine neue Sportart ausgelebt werden. Auch religiöse oder demokratische Bildungsarbeit sowie das Setzen von alternativen Narrativen gegen die Erzählungen der "Szene” gehören zum Methodenkoffer der Ausstiegsarbeit mit Inhaftierten (Neitzert et al. 2021, S. 23-25).
Ausstiegsbegleiter:innen versuchen, in der Haft begonnene Ausstiegsprozesse nach der Entlassung ihrer Klient:innen fortzuführen. Dies gelingt nicht immer. Vor allem die Kooperation mit den Anstaltsleitungen bei der Entlassungsvorbereitung stellt sich für Ausstiegsbegleiter:innen als Herausforderung dar. So werden sie nicht immer zu den Fallkonferenzen hinzugezogen (Neitzert et al. 2021, S. 25). Oft müssen sie dafür "kämpfen", die für sie notwendigen Informationen zu erhalten (Entlassungstermin, Bewährungsauflagen, Ansprechpersonen im Sozialraum der Entlassenen). Auch der Datenschutz beeinträchtigt immer wieder eine Informationsweitergabe. Als Folge kann es beispielsweise zu einem Kontaktabbruch kommen, wenn die Klient:innen nach der Entlassung in eine andere Stadt ziehen. Hier wären ein strukturierteres Verfahren und Neuregelungen hilfreich.
Das selbstverantwortliche Leben in Freiheit bedeutet für viele Entlassene eine Überforderung, welche ebenfalls zu einem Kontaktabbruch mit den Ausstiegsbegleiter:innen führen kann. Daher unterstützen die Ausstiegsbegleiter:innen ihre Klient:innen nach der Haftentlassung bei der Erfüllung ihrer dringlichsten praktischen Bedarfe. Dabei bestehen Parallelen zur Arbeit der Bewährungshilfe. Auch die Vermittlung kompetenter religiöser Ansprechpersonen oder einer neuen Gemeinde können wichtig sein, um den Rückfall in die vertrauten Szenestrukturen zu verhindern (Neitzert et al. 2021, S. 23-24).
Ausstiegsbegleitung nach der Haftentlassung
Einige islamistisch orientierte Straftäter:innen werden aus der Haft entlassen, ohne dass sie jemals Kontakt zu einem Ausstiegsprogramm hatten. Es existiert kein allgemeingültiger Mechanismus, der für die Übergabe dieser Personen an ein Ausstiegsprogramm sorgt. Es obliegt daher den Inhaftierten selbst oder ihren Bezugspersonen, Kontakt zu einem derartigen Programm aufzunehmen und einen Ausstiegsprozess einzuleiten.
Während staatliche Programme zumeist nur direkt mit radikalisierten Einzelpersonen arbeiten, bieten viele zivilgesellschaftliche Ausstiegsprogramme Selbsthilfegruppen oder individuelle Beratung für die Angehörigen Inhaftierter an. Da die Haftsituation auch für Angehörige eine schwere Belastung darstellt, nehmen sie derartige Unterstützung meist dankbar an. So kommt es vor, dass Mitarbeitende zivilgesellschaftlicher Ausstiegsprogramme über ihre Kontakte zum sozialen Umfeld radikalisierter Straftäter:innen von einer bevorstehenden Haftentlassung erfahren. Über dieses Umfeld können sie Kontakt zu den Entlassenen aufbauen. Häufig gelingt es auf diesem Weg, Ausstiegsprozesse einzuleiten.
Andere Entlassene sind als Teil ihrer Bewährungsauflagen zur Teilnahme an einem Ausstiegsprogramm verpflichtet. In solchen Fällen vermitteln Bewährungshelfer:innen oder JVA-Mitarbeitende den Kontakt zu Trägerorganisationen. Dabei werden staatliche Anbieter häufiger kontaktiert, da diese unter den Justizbediensteten bekannter sind. Ausstiegsbegleiter:innen nehmen diese Klient:innen an, obwohl eine Teilnahme unter Auflagen eigentlich dem Grundsatz der Freiwilligkeit widerspricht, wonach niemand zur Teilnahme an einem Ausstiegsprozess gezwungen werden darf. Ausstiegsprogramme zeigen sich hier pragmatisch, da sie über Bewährungsauflagen Zugang zu Personen erhalten, die von sich aus keinen Kontakt zu einer Beratungsstelle hergestellt hätten.
In solchen Fällen versuchen die Ausstiegsbegleiter:innen zunächst, durch regelmäßige Gespräche ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihre Klient:innen Schritt für Schritt von einem Ausstieg zu überzeugen. Einige der auf Bewährung Entlassenen versuchen aber lediglich, ihre Auflagen durch regelmäßige Treffen mit den Ausstiegsbegleiter:innen zu erfüllen, ohne an einem Ausstieg interessiert zu sein. Auch wenn Ausstiegsbegleiter:innen in diesen Fällen oft nicht viel bewegen können, betrachten sie die Tatsache, überhaupt ins Gespräch gekommen zu sein, als Teilerfolg. Falls diese Personen zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Bereitschaft zu einem Ausstieg zeigen sollten, erinnern sie sich möglicherweise an den Kontakt und suchen selbstständig Kontakt zur Beratungsstelle.
Fiktives Fallbeispiel:
Der Bewährungshelfer kann einige von A.s Verhaltensweisen und Aussagen bezüglich seiner religiösen Orientierung nicht einordnen. Er schlägt ihm daher ein Gespräch mit einer Ausstiegsberatung vor. A. lehnt das zunächst ab, da seine alte Gemeinde ihn davor gewarnt hatte. So hatte er auch in Haft die Zusammenarbeit mit einem staatlichen Ausstiegsprogramm verweigert, da er dem Verfassungsschutz nicht vertraut. Nach einem Gespräch mit dem Imam seiner neuen Gemeinde lässt er sich schließlich doch auf ein Treffen mit einer Mitarbeiterin einer zivilgesellschaftlichen Beratungsstelle ein. Dieser gelingt es, A.s Vertrauen zu gewinnen.
Die Ausstiegsberaterin hilft A. auch dabei, ein neues soziales Umfeld und alltägliche Routinen aufzubauen. Dies war dem Bewährungshelfer zuvor nur eingeschränkt gelungen, da dieser sehr viele Klient:innen betreuen muss und daher nicht immer ausreichend Zeit hatte, sich um A.s Bedarfe zu kümmern. Gemeinsam mit der Beraterin findet A. einen Sportverein, dessen Trainer sich seiner annimmt. Auch stellt die Beraterin A. einer Gruppe von Aussteigern mit ähnlichen Biografien vor, die sich regelmäßig in den Räumlichkeiten des zivilgesellschaftlichen Trägers treffen. Dort diskutieren sie gemeinsam mit den Mitarbeitenden über tagespolitische Themen und verbringen Zeit miteinander. Schließlich entbindet A. den Bewährungshelfer von seiner Schweigepflicht gegenüber der Beratungsstelle. Damit hat dieser die Möglichkeit, sich mit der Beraterin über A.s Verhaltensweisen und Äußerungen auszutauschen und diese besser einzuordnen.
In den Einzelgesprächen mit der Begleiterin fasst A. zunehmend Vertrauen. Er berichtet beispielsweise von seiner schwierigen Jugend mit einem abwesenden, gewalttätigen Vater sowie von Diskriminierungserfahrungen und Misserfolgen in der Schule. Durch gezieltes Nachfragen gelingt es der Begleiterin, bei A. Zweifel an der salafistischen Ideologie zu wecken. Nach und nach weicht sich A.s ablehnende Haltung gegenüber der Gesellschaft auf und er akzeptiert, dass Gewalt kein angemessenes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen darstellt. Schließlich gelingt es ihm sogar, auf Vermittlung der Ausstiegsbegleiterin, eine Lehrstelle zu finden. A. hängt zwar weiterhin einem konservativen Islamverständnis an, seine (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft scheint jedoch zu glücken.
Fazit
In den nächsten Jahren werden zahlreiche Personen, die wegen islamistisch motivierter Delikte inhaftiert sind, aus der Haft entlassen – darunter auch Rückkehrer:innen aus dem sogenannten Islamischen Staat. Dies wirft die praktische Frage auf, wie der Staat und die Gesellschaft weitere extremistische Straftaten – im schlimmsten Fall sogar Gewaltakte – verhindern können. Dieser Beitrag hat den Umgang mit entlassenen Straftäter:innen aus dem islamistischen Milieu aufgezeigt und einige wesentliche Herausforderungen und Bedarfe skizziert. Trotz Verbesserungsbedarfs an manchen Schnittstellen leistet das Zusammenspiel von Entlassungsvorbereitung, Übergangsmanagement, Bewährungshilfe/Führungsaufsicht sowie gegebenenfalls Ausstiegsarbeit einen wichtigen Beitrag, um die Entlassenen beim Ausstieg aus extremistischen Milieus zu unterstützen. Das betrifft nicht nur Personen des islamistischen Spektrums, sondern ebenso Straftäter:innen mit anderen extremistischen Orientierungen, die nach einer Haftentlassung vor ganz ähnlichen Herausforderungen stehen.
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