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Der rechtliche Rahmen für die Präventionspraxis

Gábor Subai

/ 7 Minuten zu lesen

Ein Schüler lädt die Flagge des "IS" als Hintergrundbild auf den Schulcomputer; Eltern überweisen ihrem Sohn Geld für die Rückkehr vom "IS" aus Syrien: Sind dies Straftaten? Angehörige, Freunde und Fachkräfte mit Kontakt zu radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Menschen sind oft unsicher, inwieweit ihr eigenes Handeln die Grenzen zur Strafbarkeit überschreiten könnte. Der Beitrag von Rechtsanwalt Gábor Subai soll helfen, diese Grenzen zu erkennen.

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Dieser Beitrag ist Teil der Interner Link: Infodienst-Serie "Rechtlicher Rahmen".

Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit

Grundsätzlich besteht auch für den Salafismus ein grundrechtlicher Schutz der Glaubensinhalte, obwohl Gewalt von Teilen der salafistischen Szene (insbesondere im dschihadistischen Spektrum) als legitimes Mittel zur Durchsetzung der gesellschaftlichen und politischen Ziele angesehen wird. Darauf weist der Wissenschaftliche Dienst des Fachbereichs Verfassung und Verwaltung des Deutschen Bundestages in seiner Ausarbeitung zur rechtlichen Handhabe gegen salafistische Bestrebungen in Deutschland vom 14.08.2014 hin. Demnach ist der Salafismus als Ausprägung des Islam eine Religion im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Der Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasst laut der genannten Ausarbeitung unter anderem, für seinen Glauben zu werben sowie andere von ihrem Glauben abzuwerben. Die "Da’wa" als Form der Missionierung ist demnach geschützt. Auch geschützt sei das Recht, sich mit religiösen und weltanschaulich geprägten Positionen am politischen Diskurs zu beteiligen.

Schließlich falle in den Schutzbereich der Religionsfreiheit in seiner kollektiven Dimension auch die Freiheit, sich im Sinne seiner religiösen Überzeugungen in Gemeinschaft mit anderen zu betätigen, und auch die Freiheit, sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen.

Demnach sei sowohl die Gründung salafistischer Vereinigungen als auch die Missionierungstätigkeit einer Vereinigung zunächst grundrechtlich durch die Religionsfreiheit geschützt. Grenzen dieser Religionsfreiheit liegen jedoch in den Vorschriften des Vereins- und Strafrechts.

Verbot von Gruppierungen und ihrer Symbole – wer oder was genau ist verboten?

Religionsgemeinschaften können wie Vereine verboten werden seit das sogenannte Religionsprivileg (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG a.F.) im Jahr 2001 abgeschafft wurde. Zuständig für das Aussprechen von Vereinsverboten ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Ein Beispiel ist das Verbot des sogenannten Islamischen Staates (IS). Der damalige Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière, hat am 12. September 2014 verfügt, dass die Betätigung des "IS" in Deutschland verboten ist. Damit ist es auch untersagt, sich zugunsten des "IS" zu betätigen. Das beinhaltet das öffentliche Verwenden von Symbolen des "IS" wie dessen Fahne oder sympathiebekundender Anstecker. Sie dürfen nicht bei Versammlungen wie zum Beispiel Demonstrationen oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern getragen oder verwendet werden. Das schließt auch soziale Medien ein. Dieses Verbot bezieht sich auf die Verwendung von Symbolen im Sinne einer Förderung oder Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des "IS". Die Verwendung von "IS"-Symbolen im Rahmen kritischer Berichterstattung ist hingegen nicht strafbar.

Ein gewisses strafrechtliches Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen besteht zum Beispiel für Fachkräfte, die mit radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Personen über Whatsapp oder vergleichbare Messenger kommunizieren. Angenommen, die radikalisierte Person hat zum Beispiel ein Profilbild eingestellt, das Symbole des "IS" zeigt: In diesem Fall "verwendet" die Fachkraft die Logos und Kennzeichen zwar nicht aktiv selbst, doch um jegliches Strafbarkeitsrisiko auszuschließen, sollte sie den Kommunikationspartner unmittelbar auffordern, das entsprechende Profilbild zu löschen.

Eine Übersicht über verbotene islamistische Organisationen ist der Externer Link: Webseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu entnehmen.

Besonders relevante Strafgesetze – StGB § 89a, b, c und § 129 a, b

Darüber hinaus sind in Deutschland im Zusammenhang mit islamistischer Radikalisierung insbesondere die Mitgliedschaft in einer (ausländischen) terroristischen Organisation strafbar sowie das Werben um Mitglieder und/oder Unterstützende für eine terroristische Vereinigung (im Ausland). Ferner ist die Unterstützung einer solchen Vereinigung strafbar.

Solange sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht (beispielsweise den "IS", dessen eigentlicher Organisations- und Logistikmittelpunkt im außereuropäischen Ausland liegt), gilt dies nur, wenn sie durch eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.

Ein Beispiel: Ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger versucht in Deutschland, andere für den bewaffneten Kampf des "IS" in Syrien anzuwerben. Sein Handeln könnte den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erfüllen. Er handelt in Deutschland, daher ist die Tat hier auch strafbar. Würde er in der Türkei handeln, würde sein Handeln hier grundsätzlich nicht verfolgt.

Die Taten werden nur verfolgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Strafverfolgungsermächtigung für die entsprechende ausländische terroristische Organisation erteilt. Das Ministerium kann eine solche Strafverfolgungsermächtigung aber auch nach der Tat erteilen. Wer auf illegitime Weise mit einer terroristischen Organisation im Sinne des Strafgesetzbuches interagiert, muss daher immer mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der Perspektive der Strafjustiz

Hunderte mutmaßliche IS-Unterstützerinnen und -unterstützer kehren zurück nach Deutschland. Haben sich diese mit ihrer Ausreise nach Syrien oder in den Irak strafbar gemacht? Wie laufen Strafverfahren ab, und welche Sanktionen haben Rückkehrer und Rückkehrerinnen zu erwarten? Interner Link: Diese Fragen klärt Gerwin Moldenhauer, Staatsanwalt in der Abteilung Terrorismus des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.

Ein weiterer relevanter Straftatbestand ist die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Darunter fallen beispielsweise Handlungen zur Vorbereitung eines Terroranschlages wie der Bau einer Bombe. Auch die Ausreise aus Deutschland, um sich dem bewaffneten Dschihad anzuschließen, fällt darunter.

Wann können Angehörige und Fachkräfte betroffen sein?

Für Angehörige, Freunde und Fachkräfte, die beruflich mit radikalisierten Personen Umgang pflegen, besteht eine besondere Gefahr, sich wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (im Ausland) strafbar zu machen. Darüber hinaus können sie sich unter Umständen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar machen.

Unter dem Unterstützen einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die Bedrohung durch die Vereinigung erhöht. Dazu gehören Handlungen, welche die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördern, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten erleichtern oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirken.

Die Strafbarkeit bei der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist daher sehr weitreichend. Es kann zum Beispiel bereits strafbar sein, Mitglieder einer ausländischen terroristischen Organisation zu versorgen, etwa mit Kleidung und/oder Geld. Entscheidend ist hierbei, zu welchem Zweck die Hilfeleistung erfolgt. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist erforderlich, dass ausgeschlossen wird, dass die Hilfeleistung (auch) der Organisation zugutekommt.

Schickt beispielsweise die Mutter zweier deutscher "IS"-Angehöriger ihren Söhnen Süßigkeiten und Getränke, so ist dies nicht strafbar, weil die Unterstützung nur ihren Söhnen, nicht aber der Terrororganisation zugutekommt. Sendet sie jedoch Waffenteile oder Ausrüstungsgegenstände und kommen diese auch an, macht sie sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar. Schickt eine Mutter ihrem Sohn in Syrien Geld, weil dieser vorgibt, sich vom "IS" lösen und nach Deutschland zurückkehren zu wollen, dieser nutzt es aber, um Waffen für "IS"-Kämpfer zu kaufen, ist die Strafbarkeit fraglich. Es hängt dann davon ab, ob sie wirklich immer daran geglaubt hat, dass er das Geld ausschließlich für die Rückreise verwendet. Gerichte können in solchen Fällen argumentieren, dass sie "billigend in Kauf genommen habe", dass das Geld auch anderweitig verwendet wird.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Relevant für Lehrkräfte, Beraterinnen und Berater oder Angehörige kann auch der Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten vgl. § 138 StGB sein. Demnach macht sich strafbar, wer von schweren Straftaten glaubhaft Kenntnis erlangt zu einer Zeit, zu welcher die Taten noch abgewendet werden können, und diese nicht anzeigt. Angehörige der die Tat planenden Person und bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und deren berufsmäßige Gehilfen) unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht. Für eine Straffreiheit nach dieser Vorschrift wird jedoch in Fällen der Schwerstkriminalität (unter anderem Mord, Totschlag, Geiselnahme, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff auf den Luft- und Seeverkehr durch eine terroristische Vereinigung) auch von diesen Personen verlangt, dass sie sich ernsthaft bemühen, die Tat zu verhindern.

Anzeigepflichtig sind unter anderem auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und die Mitgliedschaft beziehungsweise die Unterstützung einer terroristischen (ausländischen) Vereinigung. Plant demnach beispielsweise eine radikalisierte Person die Ausreise mit dem Ziel, sich einer als terroristisch eingestuften Gruppierung anzuschließen oder diese zu unterstützen und Bekannte oder Fachkräfte erlangten Kenntnis hiervon, wäre dies anzeigepflichtig.

Gefordert ist keine formelle Strafanzeige, sondern vielmehr eine an die Behörden gerichtete Warnung mit dem Ziel, die Tatausführung oder den Taterfolg zu verhindern. Gegenüber welcher Behörde eine rechtzeitige Anzeige erfolgen kann, hängt vom Einzelfall ab. Es ist zwar nicht stets eine Anzeige bei einer Polizeidienststelle erforderlich, allerdings dürfte eine Anzeige bei der Polizei im Regelfall ausreichend sein. Die Anzeige muss grundsätzlich nur die Tat bezeichnen. Die Benennung des Täters ist nur dann erforderlich, wenn anderenfalls eine Verhinderung der Tat unmöglich ist. Grundsätzlich ist eine anonyme Anzeige ausreichend. Der oder die Anzeigende ist jedoch verpflichtet, seinen beziehungsweise ihren Namen zu nennen, falls die Anzeige sonst nicht ernst genommen wird.

Fazit

Der Artikel zeigt, dass es vielfältige Strafbarkeitsrisiken im Umgang mit radikalisierten Personen gibt. Die einzelnen Problemfelder können hier aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen nur oberflächlich aufgezeigt werden. Im Zweifel sollte zeitnah ein Rechtsanwalt beziehungsweise ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden, um jegliche Risiken einer eigenen Strafbarkeit von vornherein auszuschließen.

Dieser Beitrag ist Teil der Interner Link: Infodienst-Serie "Rechtlicher Rahmen".

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Fussnoten

Fußnoten

  1. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 178/14

  2. vgl. § 129a Abs. 1, § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB)

  3. vgl. § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b StGB

  4. vgl. § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b StGB

  5. vgl. §§ 129 a,b StGB

  6. vgl. §§ 129a, 129b StGB

  7. vgl. § 89a StGB

  8. vgl. § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b StGB

  9. Dies gilt nur für Straftaten nach § 138 StGB. Die Verwendung von verbotener IS-Symbolik fällt z. B. nicht darunter.

  10. vgl. § 139 StGB

  11. vgl. § 138 Abs. 2 StGB

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Gábor Subai für bpb.de

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Einerseits ist eine gestörte Beziehung zur Familie oft der Ausgangspunkt für eine Radikalisierung. Andererseits ist die Familie gerade daher der wichtigste Partner, um Jugendliche davon abzubringen.

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Mandate auf dem Gebiet des Staatsschutzes bearbeitet und in diversen erstinstanzlichen Verfahren vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart verteidigt.