Protestantismus und weltliche Macht
Die Teilung des christlichen Europa in Konfessionen war seit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 (mit dem Grundsatz: lat.: cuius regio, eius religio, wessen Gebiet, dessen Religion) eine politische Tatsache, ab da veränderten sich die Machtkonstellationen nachhaltig. Statt einer Universalmonarchie, als deren Vertreter sich Kaiser Karl V. (1500–1558) noch betrachtet hatte, entstand eine Vielzahl regionaler Mächte mit durchaus gegensätzlichen konfessionspolitischen Interessen.
16. und 17. Jahrhundert: Da sich auch die innenpolitischen Gegensätze mit Konfessionskonflikten verzahnten, wurde das Europa des ausgehenden 16. und des 17. Jahrhunderts durch eine nicht enden wollende Reihe konfessionspolitischer Konflikte geprägt. Die Spannungen entluden sich nicht zuletzt in verheerenden Religionskriegen, zu denen die Hugenottenkriege in Frankreich (1562–1598), der niederländische Freiheitskampf ab 1568, der englische Bürgerkrieg (1642–1649) und der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) gezählt werden.
Nun hatte es auch schon vor der Reformation militärische Konflikte gegeben, die Anwendung von Gewalt ist also nicht allein auf die Existenz des Protestantismus zurück zu führen. Die Funktionalisierung der christlichen Konfessionen für politische Zwecke, diese unheilige Allianz zur Durchsetzung von Herrschaftsinteressen, zur Umsetzung politischer Ziele mithilfe der konfessionellen Gegensätze aber bleibt eine – wenn auch unbeabsichtigte – Folge der Reformation. Die Tatsache ist als "Konfessionalisierung" auch der Außenpolitik bezeichnet worden und betraf alle in Europa vorhandenen christlichen Konfessionen.
In der Forschung wird die "Konfessionalisierung" darüber hinaus als mögliche Stufe im Werden des "modernen Staates" beschrieben. Ob sie als Machtkonzentration zum Beispiel in der Monarchie aber zu den unvermeidbaren Stufen in der Entwicklung europäischer Herrschaftsformen zählt, ist umstritten. Denn stets sind spezifische historische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, Alternativen lassen sich fast überall erkennen.
Die Rolle, die Luther den Landesherren als Notbischöfen zumaß, hat die weltlichen territorialen Obrigkeiten aber zweifelsfrei gestärkt, sie blieb keine vorübergehende Erscheinung. Die hochadligen Herrscher strebten danach, ihre Territorien konfessionell, geografisch, militärisch und verfassungspolitisch zu vereinheitlichen. Der Zuwachs an Macht, den die reformatorische Bewegung auch ökonomisch brachte – etwa, weil das Eigentum der katholischen Kirche, darunter der Klosterbesitz, an die weltliche Herrschaft (Adel, Städte) fiel –, erleichterte die Umsetzung solcher Ziele.
Dennoch gab es immer wieder Opposition gegen die Machtansprüche der weltlichen Obrigkeit: Pfarrer, Gemeinden und deren Amtsträger wehrten sich gegen Eingriffe in den als autonom charakterisierten innerkirchlichen Lebensraum; an den Inhalten zum Beispiel von Gesangbüchern entzündeten sich heftige Konflikte. Es ist deshalb sicherlich richtig, von Zentralisierungsabsichten weltlicher Obrigkeiten zu sprechen, zugleich aber muss betont werden, dass sie häufig nur Absichten blieben. Die Trennung von Religion und Politik war "das" Argument auf beiden Seiten – nur über die exakte Abgrenzung beider Bereiche entstand immer wieder Streit.
Eine generelle Infragestellung der weltlichen Obrigkeit war damit allerdings bis zum Ende des 18. Jahrhunderts in keiner der christlichen Konfessionen verbunden, ebenso wenig wie eine ungetrübte Einheit von Thron und Altar. "Die neue evangelische Religion und der neue selbstbewusste Territorialstaat: Sie sind gewiss nicht unverbunden, aber doch in wesentlicher Hinsicht getrennt. Diese Trennung ist grundlegend für ein westliches Gesellschaftsmodell.", befand 2017 der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio.
Damit ist die Richtung angedeutet, in die sich der Protestantismus seit der Mitte des 19. Jahrhunderts – wenn auch langsam – bewegte. Wie generell in Europa musste auch in dieser Konfession seit dem Ende des 18. Jahrhunderts akzeptiert, gelernt und in die Praxis umgesetzt werden, dass Herrschaft nicht mehr als von Gott gegeben galt, sondern als weltliches Recht, das durch Wahl (nicht sogleich durch alle, wie z. B. das Drei-Klassen-Wahlrecht), nicht durch Erbe übertragen und deshalb durch das Recht kontrolliert wurde.
19. Jahrhundert: Im Kontext der 300-Jahrfeiern der Reformation von 1817 lässt sich eine wachsende Identifikation des Protestantismus mit der nationalen deutschen Einheitsbewegung feststellen, die sich in den Befreiungskriegen gegen das Frankreich Napoleons 1813 gerade erst gefestigt hatte.
Es gehört deshalb in diese Umbruchs- und Aufbruchsphase, dass sich im Umkreis des Jubiläums von 1817 antifranzösische mit nationalliberalen und protestantischen Stimmungen zusammenfanden. Besonders gerühmt wurden die Sprachkraft des Wittenbergers und der Beitrag, den er durch seine Bibelübersetzung zur Einheit der deutschen Sprache geleistet hatte.
Die preußische Politik hat sowohl den Protestantismus als auch die Einheitsbewegung in ihre Politik einzubinden versucht; beide Strömungen sollten dem Ziel dienen, die frühen Verfassungsbewegungen mit deren Wunsch nach Freiheit, Demokratie und politischer Teilhabe (Liberalismus) nicht nur in Preußen, sondern in ganz Deutschland zurückzudrängen. Erneut wurde das Religiöse für die Interessen dynastischer Machtpolitik funktionalisiert, nun als europäisches Phänomen, auch dies eine nicht beabsichtigte Folge der Reformation.
Im Protestantismus des beginnenden 19. Jahrhunderts gab es sowohl Anhänger des frühen Liberalismus als auch Anhänger einer nationalen Freiheitsbewegung; die Verfassungsfragen waren umstritten. Protestantische Pfarrer und Gemeinden waren somit als Teil des sich artikulierenden frühliberalen Bürgertums auf beiden Seiten der Kontroversen um die Verfassungsfrage zu finden. Der hessische Verfassungskampf in den 1830er-Jahren, der auch für die Kirchen Verfassungsformen festlegen sollte, ist ein Beispiel dafür.
Generell muss berücksichtigt werden, dass die Entwicklungen in den deutschen Territorien des 19. Jahrhunderts ebenso wie im übrigen Europa in häufig stark voneinander abweichenden Bahnen verliefen. "Die" Kirche und "den" Protestantismus hat es als einheitlichen Block nicht gegeben.
So lässt sich für die lutherischen Pfarrer und ihre Gemeinden im Großherzogtum Baden um 1860/70 eine große Offenheit für die Auseinandersetzung des Protestantismus mit der modernen Welt feststellen. Für die praktische Seelsorge und die politische Teilhabe der Geistlichkeit existierte ein "pastorales Konzept der Staatsbürgerschaft", das als "politische Bürgerlichkeit" beschrieben wird. Und auch in Preußen war der "politische Geistliche" in der Mitte des 19. Jahrhunderts ein vieldiskutiertes Phänomen und ein Problem für etliche Gemeindemitglieder ebenso wie für einige Regierungen, denn manche Christen wollten keine politischen Meinungen in die Kirche getragen sehen.
Immer war das Verhältnis zwischen protestantischer Kirche, geistlichem Amt und Politik umstritten, eine "politische Religion" allerdings wurde abgelehnt. Das bayrische lutherische Konsistorium formulierte 1863 nachdrücklich, dass kein Christ zu einer bestimmten politischen Meinung verpflichtet sei: "Was ist denn nun verkehrter als dies, zu sagen, ein Christ müsse als solcher Royalist sein, oder er müsse Republikaner, oder er müsse Constitutioneller oder dergleichen sein? Zu nichts verpflichtet ihn sein Christsein, als dazu, daß er nicht daran denke, die bestehende Ordnung mit Gewalt zu beseitigen, sondern daß er sich als Royalist in einer unbedingten Monarchie, als Constitutionalist in einem constitutionellen Staate und als Republikaner in einer Republik thatsächlich halte." Sowohl von lutherischer wie von calvinistisch-reformierter Seite wurde offen Kritik an der weltlichen Obrigkeit geübt, eine politisch abweichende Haltung wurde ausdrücklich in Anspruch genommen.
Nach der Reichsgründung von 1870/71 verzahnten sich nationale, antikatholische Strömungen in großen Teilen des Luthertums mit dem Bewusstsein, eine staatstragende Rolle zur Unterstützung der neuen deutschen Monarchie im Kaiserreich zu spielen. In der Forschung wird dies als "Pastorennationalismus" beschrieben. Dass es entsprechende Bewegungen im katholischen Teil des Kaiserreichs kaum gab, ist nachvollziehbar, denn dort standen gläubige Katholiken im Dilemma zwischen dem Geltungsanspruch der katholischen Kirche (
20. Jahrhundert: Wiederum war es ein Reformationsjubiläum (1917), in dessen Umkreis sich auch das akademische Luthertum in Gestalt von Theologieprofessoren und renommierten Reformationshistorikern für den Krieg gegen "den Westen" stark machte. Diese politisch-geistige Haltung blieb im Protestantismus auch nach 1918 stark und orientierte sich nur vereinzelt in Vernunftrepublikanismus um (als Beispiel für letzteres gilt der – protestantische – Historiker Friedrich Meinecke).
Eine antimoderne theologische Wissenschaft und eine anti-liberale Philosophie fanden sich hier zusammen, um eine eigene Deutungstradition zu entwickeln. Sie als Gegensatz "deutsche Reformation gegen Französische Revolution" zu bezeichnen, benennt nur ein Erscheinungsbild, dessen Ursachen tiefer liegen.
Die inhaltliche Nähe wachsender Teile des Luthertums zu nationalistischen bzw. nationalsozialistischen Strömungen am Ende der Weimarer Republik war Teil der in Deutschland verbreiteten, zeitgebundenen Ablehnung westeuropäischer Herrschaftsmodelle, gegen die völkische Ideologien stark gemacht wurden. Nur der kleinere Teil des Luthertums gehörte zur Bekennenden Kirche, die den Führerkult und dessen rassistische Ideologie ablehnte (Barmer Erklärung 1934).
Der Umgang mit den Rassegesetzen des Nationalsozialismus zeigte das tiefe Versagen einer Mehrheit der protestantischen Christen und ihrer Pfarrer. In der Endphase der Weimarer Republik hatten die Kirchenleitungen wiederholt versucht, eine verbindliche (unpolitische) Standortbestimmung für das geistliche Amt zu formulieren: Alle Pfarrer sollten sich immer der Tatsache bewusst bleiben, dass sie für alle Gemeindeglieder verantwortlich seien, eine offene Parteinahme etwa von der Kanzel sei deshalb inakzeptabel.
Dagegen blieben die sogenannten politischen Geistlichen von ihrem Recht der Parteilichkeit im Interesse eines übergeordneten "Volksganzen" überzeugt. Dass Politik in der repräsentativen Demokratie ein Produkt des Austauschs unterschiedlicher Sachargumente und Kompromisse sein sollte, wurde von der Mehrheit der politischen Geistlichen nicht akzeptiert; das galt ebenso für viele protestantische Gemeinden.
Die Moderne beunruhigte zahlreiche Protestanten ebenso wie zahlreiche Katholiken über die Zeit des Nationalsozialismus hinaus. Sie fürchteten eine Säkularisierung, die sie als "Gottlosenbewegung" ansahen. In allen christlichen Konfessionen wurde ein Verfall der Werte beklagt, ein Anwachsen des Subjektivismus und Liberalismus, eine Atomisierung des Einzelnen in der Masse. Wenn ein durch Theologie "legitimiertes
Aber diese Einstellung tendierte häufig zu einem rechthaberischen Fundamentalismus, der eben auch im Nationalsozialismus endete. Erleichtert wurde die Entwicklung durch den zeitgenössischen Antisemitismus Luthers, auf den sich etliche der dem NS-Regime nahestehenden Protestanten beriefen.
Die Annahme, dass sich der Protestantismus im NS-Staat als obrigkeitsgläubig erwiesen habe, muss jedoch im Blick auch auf sein distanziertes, kritisches Verhältnis zum Staatsozialismus der DDR (1949–89) differenziert bewertet werden (so der Religionssoziologe Detlef Pollack).
Auswanderung um des Glaubens willen: Zu den negativen Folgen der frühneuzeitlichen Konfessionskonflikte gehörten die religiös motivierten Vertreibungen Andersgläubiger, aber auch die freiwillige Auswanderung um des Glaubens willen – innerhalb von Europa und aus Europa hinaus. Eine erste derartige, erzwungene Migration fand bereits in den 60er-Jahren des 16. Jahrhunderts statt, als einige hundert lutherische Theologen und Juristen aus ihren Gemeinden im Süden des Alten Reichs ausgewiesen wurden, weil sie eine orthodoxere Auffassung vom Luthertum vertraten als die Mehrheitsgemeinde (Gnesiolutheraner, Exulantes Christi).
Zahlenmäßig weit umfangreicher war zur gleichen Zeit (1560 f.) die Auswanderung etlicher hundert Hugenotten im Kontext der französischen Religionskriege. Um das Land zu befrieden, sicherte König Heinrich IV. 1598 mit dem Edikt von Nantes den französischen Protestanten Religionsfreiheit zu.
Mit dem Edikt von Fontainebleau widerrief Ludwig XIV. (1638–1715) allerdings 1685 die Zusage seines Großvaters und veranlasste die Zwangsausweisung aller Hugenotten. Eine Viertelmillion von ihnen fand in Europa, aber auch in Nordamerika eine neue Heimat. Ihre Aufnahme unter anderem in der Schweiz, in Brandenburg-Preußen, Hessen und in skandinavischen Ländern war kein einfacher Prozess, heute ist sie Teil der europäischen Erinnerungskultur geworden.
Vergleichbares gilt schließlich auch für die Vertreibung von rund 30.000 Protestanten aus der Salzburger Region als Folge eines Emigrantenpatents des Salzburger Erzbischofs von 1731. Aufgenommen und integriert wurden sie vor allem im überwiegend protestantischen Ostpreußen, das seinerzeit zum Königreich Preußen gehörte.
Friedensverträge: Eine Reihe von Friedensverträgen konnte die Friedlosigkeit der europäischen Frühneuzeit mildern. Allerdings schlossen diese Verträge den Gedanken eines toleranten engnachbarschaftlichen Miteinanders aus. Im Augsburger Religionsfrieden (1555) sowie im Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück (1648) wurde zunächst die Anerkennung "einander ausschließender Wahrheiten" in der Glaubensfrage (1555) bestätigt. Im Friedensvertrag von 1648 wurden dann zusätzlich konfessionell-geografische Grenzen und konfessionell-politische Einflusssphären festgelegt, um im Konfliktfall ein besseres Krisenmanagement zu ermöglichen.
Die Anerkennung einer konfessionell geprägten Außenpolitik war zugleich der erste Schritt hin zu einem Regionen und Konfessionen übergreifenden Völkerrecht. Juristische Normen, die konfessionsübergreifend galten, sollten helfen, das Miteinander zu regeln. Dies war zwar keine "lupenreine Toleranz", aber der Beginn eines gewaltfreien Zusammenlebens. Eine weitergehende Politik religiöser Toleranz zeichnete sich erst im frühen 20. Jahrhundert zwischen den beiden Weltkriegen ab.
Protestantismus und Recht
Das Verhältnis zwischen Theologie und Recht, zwischen Theologen und Juristen war seit den Anfangsjahren der reformatorischen Bewegung kontrovers. Zum Ende seines Lebens wurde aber auch Luther deutlich, dass es für die Fortwirkung der Reformation sehr wohl auf kluge Juristen sowie auf eine anerkannte, praktikable Rechtsordnung im Protestantismus ankam. Die Frage war nun, auf welchen Grundlagen ein solches rechtliches Ordnungssystem entstehen konnte.
Rechtsetzung: In enger Kooperation entwarfen protestantische Theologen und Juristen der zweiten Generation neue Gesetze bzw. Weiterführungen bereits vorliegender Texte. Vielfach übernahmen die lutherischen Theologen die Federführung, um den drängenden Reformbedarf vor allem in den Bereichen Ehe, Erziehung und Bildung aufzufangen.
Die vorhandenen Verzahnungen von römisch-katholischer Theologie und kanonischem Recht wurden einer Sichtung unterzogen und "mit einem neuen lutherischen Geflecht von Theologie und Recht kunstvoll verwoben" (John Witte jr., 2014). Seit dem Ausgang des 16. Jahrhunderts trat das kanonische Recht zugunsten des römischen Rechts und der regionalen Rechtsetzung in den Territorien zurück. Es entstand die für den Protestantismus charakteristische Vielfalt der Gesetzgebung im Unterschied zum katholischen Raum, für den die zentrale Rolle des kanonischen Rechts bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bewahrt blieb.
Systematisierung: Ob es sich bei den skizzierten Differenzierungen im Protestantismus um eine "Revolution" gehandelt hat, wird in der jüngeren Forschung kontrovers diskutiert. In jedem Fall ist unter lutherischen ebenso wie unter calvinistisch-reformierten Juristen und Theologen des ausgehenden 16. / beginnenden 17. Jahrhunderts ein intensives Bemühen erkennbar, das Gesamt des protestantischen Rechts zu systematisieren.
Folgen der Reformation für die Zeitgenossen
[…] Jeder Christenmensch sollte seinen als göttliche Berufung verstandenen weltlichen "Beruf" als Gottesdienst zugunsten des Gemeinwesens wahrnehmen. Denn, so Luther, "alle Christen sein warhafftig geystlichs stands / unnd ist unter yhn kein unterscheyd / denn des ampts halben [in Bezug auf ihre Aufgaben] allein".
Viele Priester, die bis dahin ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten hatten, dass sie Messen zugunsten des Seelenheils Einzelner oder von Gruppen von Stiftern – etwa den Bruderschaften – lasen, verloren nun ihre Lebensgrundlage. Dasselbe galt im Prinzip für all diejenigen Geistlichen, die in kirchlichen Einrichtungen und außerhalb der normalen Pfarrkirche tätig gewesen waren: Ablassprediger, Ordenspersonen aller Art und beiderlei Geschlechts, Kleriker in Wallfahrts-, Stifts- und Domkirchen. Sie alle brauchte man in einem reformatorischen Kirchenwesen im Grunde nicht mehr. Das einzige "geistliche Amt", das die Reformation anerkannte, war das des Pfarrers. […]
Vor der Reformation war etwa jeder zehnte Bewohner einer Stadt Angehöriger des geistlichen Stands gewesen; diese Bevölkerungsgruppe war damit auch der kommunalen Rechtsgemeinschaft und deren Besteuerungsrechten entzogen. Das änderte sich grundlegend. Die wenigen Pfarrer, die es in einer evangelisch gewordenen Stadt fortan noch gab, unterlagen den Rechten und Pflichten jedes anderen Bürgers: Sie zahlten Steuern, waren der "weltlichen" Rechtsprechung unterworfen und traten – anfangs unter lebhafter öffentlicher Teilnahme – in den Ehestand ein. […]
Insbesondere für die weiblichen Ordenspersonen stellte sich die Reformation als dramatischer Einschnitt dar. Auch wenn es vor allem in den frühen 1520er-Jahren zahlreiche junge Nonnen gegeben hatte, die ihren Klosterstand bereitwillig oder gar freudig aufgaben, da sie unter dem Einfluss reformatorischer Literatur zu der Erkenntnis gelangt waren, dass es kein Heils-, sondern ein "Unheilsstand" sei, bedeutete die Auflösung der Klöster doch für viele Ordensschwestern eine persönliche Katastrophe.
An einigen Orten mäßigte man die Folgen dadurch, dass man denjenigen, die bleiben wollten, ein entsprechendes Recht – häufig verbunden mit verpflichtenden evangelischen Frömmigkeitsformen – einräumte, ansonsten aber Neuaufnahmen verbot. […] Die monastische Lebensform hatte manchen Frauen Bildungschancen eröffnet und ein von männlicher Bevormundung relativ freies, "selbstbestimmtes" Leben ermöglicht. Für die Reformatoren aber waren die einzig akzeptablen Frauenrollen die der Haushaltsvorsteherin, Ehefrau und Mutter. […]
Dem Adel wuchs im Zuge der Reformation eine besondere Bedeutung zu. Als "herausragendes Glied" des "einen Leibes Christi" spielte er beim Aufbau eines evangelischen Kirchenwesens eine besondere Rolle. Denn der Adel verfügte über die notwendigen Machtmittel, um Veränderungen durchzusetzen und politisch abzusichern. […] Mit der Reformation erhielt der Adel […] Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten – etwa auf das Kirchengut –, die er seit langem erstrebt hatte. […]
Angestammte Versorgungspositionen und Karriereoptionen, die dem nicht-regierenden adligen Nachwuchs im "alten" Kirchenwesen offen gestanden hatten – Stiftskanonikate, Ordensprälaturen oder Bischofsämter –, entfielen hingegen nach der Reformation ersatzlos.[…] Die "Adelskirche" des Mittelalters, die ihr Führungspersonal aus dem Adel rekrutiert hatte, war durch die Reformation weitgehend obsolet geworden.
Auch die religiöse Lebenswelt der einfachen Menschen, in der Stadt wie auf dem Land, veränderte sich infolge der Reformation. In Bezug auf das gottesdienstliche Leben wirkte sich dies unmittelbar aus […]. Zudem wurden Dutzende von Feiertagen – vor allem Heiligenfeste – abgeschafft. In evangelischen Gegenden wurde also an mehr Tagen im Jahr gearbeitet, was vielfach den Wohlstand förderte. Finanzielle Aufwendungen für das Seelenheil wie der Ablass waren nicht mehr erforderlich. Auch die Zahl der privaten Stiftungen für Kirchenausstattungen oder kirchliche Baumaßnahmen ging zurück.
[…] Mancher Zug der westlichen Zivilisation, der diese bis heute prägt, dürfte durch die Reformation geschaffen oder befördert worden sein. Ausgehend von der Religion wirkten sich diese Impulse auf die gesamte Lebenswelt der Menschen aus.
Thomas Kaufmann, "Revolution des Alltags", in: DAMALS 12-2016, "Reformation in Europa", Externer Link: www.damals.de, S. 26ff.
Inhalte: Inhaltlich ging es ihnen um Regeln für das Eherecht sowie das Bildungs- und Fürsorgewesen. Die Ehe verlor ihren Charakter als Sakrament, sie galt als von Gott geschaffener sozialer Stand mit der Aufgabe der Wirkung in der Welt. Jeder Christ sollte heiraten, es sollte keinen geistlichen, gesonderten Stand mehr geben, der eine bewusste Distanz zur Welt hält. Die Ehe war Aufgabe für alle. Dementsprechend verlor auch der Zölibat seine Gültigkeit, denn jedes erwachsene Gemeindemitglied, also auch der Prediger, hatte das von Gott gegebene Recht der Ehe. Als eheliche Hausgemeinschaft diente sie darüber hinaus – dem Vierten Gebot des Alten Testaments folgend – als Muster der Autorität, der Barmherzigkeit und der Erziehung für das Leben in der Welt.
Die Ehe verkörperte die auf Wechselseitigkeit angelegte patriarchalische Herrschaft: nicht als unterdrückende, monarchische Herrschaft, sondern als Fürsorge und Schutz gewährende Haltung der Eltern gegenüber der Familie (Gesinde und Kinder), die aus Dankbarkeit Gehorsam leistete. Wie in der Ehe sollte Fürsorge für die Anvertrauten zum Handeln auch in der und für die Welt motivieren. In diesem Zusammenhang wurde die eheliche Hausgemeinschaft der Pfarrer als Ideal vorbildgebend.
Als Orientierung für die Zuordnung kirchlicher und weltlicher Strukturen diente dem Protestantismus am Ende des 16. / Anfang des 17. Jahrhunderts eine traditionsreiche Soziallehre, die bis zum Ende des 17. Jahrhunderts ihre Wirkung behielt. Sie gliederte die damalige Gesellschaft in drei Stände: die Hausgemeinschaft als Kern der Gemeinde (oeconomia), die Geistlichkeit (ecclesia) und die weltliche Obrigkeit (politica) und verband sich mit Luthers Lehre von den zwei Reichen Kirche und Welt (wonach die politische Herrschaft/Welt den Rahmen errichten und schützen muss, innerhalb dessen sich die Kirche/der Glaube entfalten kann, ohne in dieses Innere eingreifen zu dürfen). In zahlreichen Predigten, Gutachten und Streitschriften wurde diese Soziallehre zum ordnenden Element, das zugleich eine Vorstellung von der Begrenzung politischer Macht durch Teilung der Herrschaft vermittelte.
Auch im Bildungs- und Fürsorgewesen wurden die katholischen Institutionen durch ein System regionaler protestantischer Bildungsstufen abgelöst. Hier übernahmen nun die protestantischen weltlichen Obrigkeiten die Schirmherrschaften.
Der Prozess der Rechtssystematisierung vollzog sich vor allem in den theologischen und juristischen Fakultäten der protestantischen Universitäten. Inhaltlich ging es um den Charakter weltlicher Obrigkeit, um deren Grenzen und Befugnisse. Aus diesen Debatten entwickelte sich im ausgehenden 17. und im 18. Jahrhundert die Lehre vom öffentlichen Recht, dem Recht der politischen Ordnung (im Unterschied zum bürgerlichen Recht, das die Wirtschafts- und Privatbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern regelt).
Die Forschung hat lange Zeit daran festgehalten, dass sich dieser Rechtsbereich als neutrale Rechtsnorm überkonfessionell ausbilden konnte. Daran werden zunehmende Zweifel laut: "weltanschauliche-konfessionelle Orientierungen dürfen […] nicht völlig vernachlässigt werden" (so der Kirchenhistoriker Christoph Strohm 2017). In den protestantischen Publikationen wurden die mit 1555 verbundenen Probleme der Glaubens- und Gewissensfreiheit breit erörtert, eine vergleichbare Diskussion gab es in der katholischen Traktatliteratur bis ans Ende des 18. Jahrhunderts nicht. Während die Protestanten es für wichtig hielten, eine Begründung von Grundrechten zu erproben und die Anwendung von Gewalt in Glaubensdingen ablehnten, fehlte Vergleichbares im katholischen Raum.
Die Forschung hat deshalb das Schrifttum zum öffentlichen Recht bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts als einen protestantischen "Vorsprung" zum katholischen Recht insofern gewertet, als sich die Vielfalt der Fragestellungen ohne dogmatische Begrenzungen entfalten konnte. Demgegenüber erwiesen sich die katholischen, vor allem die spanischen Theologen und Juristen als Vorreiter in den Diskussionen um die Grundnormen des Natur- und Völkerrechts.
Ein wesentlicher Grund für die Unterschiede liegt sicherlich darin, dass sich die Juristen im Protestantismus von den Vorgaben der Theologen freimachen konnten. Der Ort für die protestantischen Debatten waren die Universitäten, sie boten offenbar bessere Chancen für eine undogmatische, vom kanonischen Recht befreite Rechtsentwicklung. Demgegenüber war das jesuitische Universitätssystem durch die Vorherrschaft der Theologen gekennzeichnet.
Die allmählich durchdringende Säkularisierung des protestantischen Rechts ermöglichte im Laufe des 19. Jahrhunderts die zumindest systematische Festschreibung jener Trennung von Politik und Religion, die Udo di Fabio 2017 als Grundlage für ein "westliches Gesellschaftsmodell" bezeichnete.
Mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurden die christlichen Kirchen in den neuen republikanischen Staat eingebunden, der Prozess der allmählichen "Entkirchlichung des Staates" und der "Entstaatlichung der Kirche" begann. Formal endete damit die Privilegierung des Protestantismus (Ende des Staatskirchentums 1919), die seit Luthers Entscheidung für die protestantischen Landesherren als Notbischöfe existiert hatte. Doch mit der Weltanschauungsneutralität des Weimarer Staates hatten sowohl protestantische Theologen als auch protestantische Juristen und andere Laien große Probleme. Ihre Skepsis gegenüber dem parlamentarischen System hatte auch hier ihre Wurzeln.
QuellentextStaatsrechtliche Regelungen zu Religion und Religionsgesellschaften
Weimarer Reichsverfassung
Artikel 135
(1) Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. […]
Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. […]
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. […]
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. […]
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. […]
Artikel 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt. […]
Artikel 141
(1) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Verbreitung des Protestantismus
Alle Karten zur Konfessions- bzw. Religionsverteilung in Europa seit der Mitte des 16. Jahrhunderts belegen, dass die römisch-katholische Kirche ihre Dominanz im Großen und Ganzen behaupten konnte. Das Ende der Einheit der lateinischen Christenheit führte zur Verlagerung der Vorherrschaften, nicht jedoch zur allseits akzeptierten Mehrkonfessionalität in Europa.
Der Norden und der Nordosten wandten sich dem Protestantismus zu, das Alte Reich "mitten in Europa" regelte das Miteinander der Konfessionen im Augsburger Konfessionsfrieden 1555 so, dass auf der Ebene der Territorien Monokonfessionalität herrschte. Der Süden Europas blieb beim alten Glauben bzw. kehrte wieder zu ihm zurück. Lediglich in den Niederlanden wurde Mehrkonfessionalität praktiziert, auch wenn sie rechtlich nicht festgeschrieben war.
Migration: Diese Ausgangslage musste unweigerlich zur Konfessionsmigration führen, war es doch das Ziel der Obrigkeiten, konfessionell einheitliche Herrschaftsregionen zu erzwingen. Mit der Wanderung der englischen Calvinisten (Puritaner), die in der anglikanischen Kirche eine konsequente, reine (purus) Reformation vermissten und gerade deshalb nur die Gemeinde (congregatio) als Autorität anerkannten, begann zu Beginn des 17. Jahrhunderts eine besonders nachhaltige Wanderungsbewegung, die aus Europa hinaus führte.
1608 wanderte eine geschlossene puritanische Gemeinde aus der Nähe der englischen Stadt York zunächst in die als tolerant betrachteten Niederlande weiter, um sich dort in der Stadt Leiden niederzulassen. 1617 verbanden sie sich dann mit einigen wohlhabenden Londoner Kaufleuten, um im Herbst 1620 in die englischen Kolonien in Nordamerika aufzubrechen, in denen konfessionelle Freiheit galt. Am 11. November 1620 landete diese Gruppe (102 Personen) mit dem Schiff Mayflower in der Bucht von Cape Cod.
Noch auf dem Schiff unterzeichneten 41 männliche Auswanderer, die sogenannten Pilgrim Fathers, den "Mayflower compact", eine Übereinkunft, die zum Gründungsmythos der Kolonien und der späteren Vereinigten Staaten wurde. In diesem Bund (covenant) verpflichteten sie sich, eine politische Gemeinschaft (civill body politick / politischer Körper) zu bilden, um sich an Land gegenseitig zu helfen, zusammenzubleiben und eine lebensbedrohliche Anarchie zu vermeiden. Der Bund hatte doppelten Charakter: Er war zugleich ein Bund der Pilgrim Fathers untereinander und ein Bund aller mit Gott. Für die Zeitgenossen war dies eine legitime Verknüpfung politischer und religiöser Ziele.
In der Kolonie Plymouth, die sich in den folgenden Jahren mühsam festigte, galten klare Vorgaben zur Verwirklichung protestantischer Lebensgemeinschaften. Die Organisationsformen folgten der calvinistischen Ämterlehre; Schulbildung war für alle vorgesehen, von den Gemeindemitgliedern wurden regelmäßiger Kirchgang und ein moralisch vorbildlicher Lebenswandel erwartet. Als Ausbildungsstätten für die Geistlichkeit wurden Colleges auch in anderen protestantischen Kolonien gegründet. Eines davon war das Harvard College (1636), benannt nach dem Stifter seiner Bibliothek.
Etwa 60.000 Siedler fanden im 17. und 18. Jahrhundert den Weg in die englischen Kolonien, darunter 20.000 Puritaner, die zwischen 1628 und 1640 ankamen. Nicht alle Auswanderer waren Protestanten, nicht alle kamen aus England. In der 1632 gegründeten Kolonie Maryland zum Beispiel siedelten sich katholische Exulanten (d. h. Glaubensflüchtlinge) aus dem Mutterland an, die sich im protestantischen England der konfessionellen Zuspitzungen nicht mehr sicher fühlten. Und nach der Aufhebung des Edikts von Nantes (1685) kamen Hunderte von Hugenotten aus Frankreich, um dem Glaubenszwang in ihrer Heimat zu entgehen. Diese zumeist gut ausgebildeten und wohlhabenden Exulanten wurden schnell integriert und gehörten bald zur Elite der englischen Kolonien.
In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts trafen neue Gruppen englischer Protestanten ein: Baptisten und Quäker. Sie siedelten zunächst in der 1636 gegründeten Kolonie Rhode Island, in der anders als in der strikt puritanisch geprägten Kolonie Massachusetts ein Nebeneinander verschiedener protestantischer Glaubensrichtungen zugelassen war.
Die Baptisten unterschieden sich vor allem in ihrer Ablehnung der Kindertaufe von den Puritanern, während die Quäker auf eine "innere Erleuchtung" bauten und dafür auf alle institutionalisierten Formen der Frömmigkeit (Liturgie, Sakramente) verzichteten. Mit der Gründung einer Eigentümerkolonie durch einen der führenden zeitgenössischen Quäker, William Penn (1681), fand diese protestantische Glaubensrichtung einen eigenen Siedlungsort in der Kolonie Pennsylvania. Eines der Merkmale dieser Gruppe war die Ablehnung jeglicher Gewaltanwendung.
Die englischen Koloniebildungen in Nordamerika führten dazu, dass diese Region im 18. Jahrhundert die dichteste Verbreitung des vielfältiger werdenden Protestantismus außerhalb Europas aufwies. Aufgrund der anhaltenden Zuwanderung setzte sich diese Entwicklung im 19./20. Jahrhundert fort. Vergleichbares lässt sich zeitlich parallel für Kanada feststellen.
Die Wanderungen waren aber nicht mehr ausschließlich religiös motiviert, im 19. und frühen 20. Jahrhundert hatten sie vor allem ökonomische und politische Gründe, und die Einwanderer brachten ihre evangelische, seit der Mitte des 19. Jahrhunderts auch immer häufiger römisch-katholische Konfession mit.
Im frühen 19. Jahrhundert gab es einen starken Zustrom von Lutheranern aus Deutschland und Skandinavien, ihre neuen Kirchenformen wuchsen rascher als dies in ihren Ursprungsländern der Fall war. Das galt z. B. für eine
Es waren gemeindechristliche Bewegungen, die keine staatskirchlichen Einbindungen kannten und suchten und deshalb mit der von der Verfassung der USA vorgegebenen Trennung von Kirche und Staat sehr gut zurechtkamen. Baptisten wie Methodisten öffneten sich rasch der schwarzen Bevölkerung (berühmter Prediger Martin Luther King, 1929–1968). Daraus entstanden eigene afrikanische Kirchen (African Churches). Die Sklavenfrage wurde für sie zur beherrschenden Problematik.
Nordamerika war durch die Migrantenströme zur Weltregion mit der größten Verbreitung der protestantischen Konfession geworden. Entsprechende Entwicklungen gab es aber ebenso in Australien, das seinerseits mehrheitlich Zuwanderer aus England anzog. In einigen südamerikanischen Ländern, die zuvor überwiegend römisch-katholisch gewesen waren, sorgten unter anderem Lutheraner aus Deutschland für neue konfessionelle Mehrheiten.
Nach Russland zogen ab der Mitte des 18. Jahrhunderts deutsche Kolonisten. Sie kamen als gut ausgebildete Spezialisten auf Einladung des russischen Zaren, der ihnen die konfessionelle Eigenständigkeit inmitten der russisch-orthodoxen Staatskirche zugesichert hatte. Es handelte sich mehrheitlich um Methodisten und Lutheraner; ihre Siedlungsgebiete fanden sie im Wolga- und Schwarzmeergebiet.
Mission: Erst im 18. Jahrhundert entwickelten auch die protestantischen Kirchen ihre eigene Mission, eine Form der Weitergabe des christlichen Glaubens, der von der römisch-katholischen Kirche seit jeher betrieben worden war. Den Anfang machten die pietistischen und Erweckungsbewegungen aus Deutschland und Skandinavien, unter dem Namen Second Awakening auch aus England. Damit verbreiteten sich die Herkunftskirchen der Missionare über die ganze Welt.
Den Anstoß gaben die missionarischen Bemühungen des lutherischen Dänemark um die Ureinwohner seiner nördlichen Kolonien in Grönland ebenso wie in einigen kleineren Kolonien in der Karibik, in Afrika und Indien. Eine weiterreichende Wirkung erzielte dann die Mission der Pietisten aus der
Bemerkenswert war das Bemühen der Missionare, keine rassischen oder sozialen Unterschiede in den Kirchen zuzulassen. Auf diese Weise entstanden im 19. Jahrhundert weitere protestantische Kirchen in Indien, China, Japan und Indonesien. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums in vielen dieser Regionen wuchsen auch die protestantischen Kirchen mit. Das führte dazu, dass heute "die Mehrheit der Protestanten [...] in Ländern lebt, in denen es sie vor dem 19. Jahrhundert nicht oder kaum gegeben hat", so die Kirchenhistorikerin Dorothea Wendebourg 2017.
Protestantische Kultur
Die kulturellen Folgen der Reformation sind bis in die Gegenwart wirksam. Zu ihnen gehört die protestantische Kirchenmusik ebenso wie die Bedeutung der Predigt in den evangelischen Kirchen. Die Rolle der Predigt belegt nicht nur die sakrale Dominanz des Wortes, so wie es in der Bibel niedergelegt ist (sola scriptura), sondern zugleich die theologische Ausbildung des Pfarrers/der Pfarrerin, der/die das Wort kompetent auszulegen vermag. Sprachfähigkeit, Auslegungskompetenz, Musik als Teil der protestantischen Frömmigkeit, Theologie als Wissenschaft und damit ein umfassender Bildungsanspruch für die gesamte Gemeinde einschließlich ihres weiblichen Teils wurden zu Charakteristika für die protestantische Form des kirchlichen Lebens.
Das Pfarrhaus: All das wurde vorgelebt, idealisiert, kritisiert, verworfen oder weiterentwickelt im protestantischen Pfarrhaus. Es sollte als Partner und idealerweise seelsorgender Begleiter der Gemeinde wirken und wurde darüber hinaus zum Kern des protestantischen Familienideals mit theologiepolitischem Anspruch.
Wen wundert es, dass diese Erwartungen niemals völlig erfüllt wurden, dass das gläserne Haus vielmehr zur Last für seine Bewohner werden konnte und geworden ist? Die Kritik am Pfarrhaus als dem Beispiel eines "autoritären Familienmodells" ist in der Literatur des 19./20. Jahrhunderts ebenso präsent wie die Beschreibung geglückter Verwirklichung des Ideals, die es ja auch gegeben hat.
Der Kern des Pfarrhauses, die legitime Ehe des Pfarrers, wurde schon in der ersten Generation der Reformatoren zum Ausweis der reformatorischen Bewegung. In den Kirchenordnungen wurde festgelegt, dass der Pfarrer verheiratet sein sollte. Die Pfarrfrau hatte zunächst die wirtschaftliche Aufgabe, den zumeist mit Ländereien ausgestatteten Pfarrhaushalt zu organisieren und zu verwalten. Sehr rasch aber wurden ihr weitere Aufgaben in Gestalt sozialer, pädagogischer und geistlicher Hilfestellungen für die Gemeinde übertragen.
Neben dem gepredigten Wort in der deutschen, nicht mehr der lateinischen Sprache und dem Abendmahl in beiderlei Gestalt (Brot und Wein) war für die Gemeinden das prägendste Merkmal der neuen Konfession die Existenz eines legitim verheirateten Pfarrers, der neben vielen Büchern viele Kinder hatte (multi libri et multi liberi). Auf den Dörfern entstand die erste Generation der protestantischen Pfarrfamilien häufig durch die Eheschließung des katholischen Priesters mit seiner Haushälterin. Hier wirkte die Ehe des "entlaufenen Mönchs" Luther mit der ehemaligen Nonne Katharina von Bora als Vorbild.
Der Bildungsstand der ersten und zweiten Pfarrergenerationen konnte erst allmählich auf das erforderliche Niveau angehoben werden. Dabei erwies sich die Landgrafschaft Hessen als kreativ. Sie schuf mit der ersten protestantischen Universität in Marburg/L. und der dazu gehörenden Stipendiatenanstalt eine Ausbildungsinstitution für die nachfolgenden Pfarrergenerationen. Das Geld dazu stammte aus den Erträgen der säkularisierten Klostergüter. Auch die Versorgung der nunmehr entstehenden neuen Sozialgruppe Pfarrfrauen bzw. -witwen wurde auf diese Weise geregelt. Am Ende des 16. Jahrhunderts richtete man in Hessen erstmals Pfarrwitwenhäuser und -kassen ein; weitere Territorien folgten dem Beispiel, das als sehr frühe Form einer Hinterbliebenenversorgung charakterisiert werden kann.
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts finanzierten sich die neuen Pfarrfamilien auf der seit dem Mittelalter üblichen Basis von Pfarrlehen. Das Pfarrerpaar und seine Familie waren einerseits angewiesen auf den Ertrag der eigenen Ackernutzung, andererseits auf die Lieferung von Naturalien und geringen Geldbeträgen, die der Pfarrer für seine Amtshandlungen erhielt. Diese Abhängigkeit des geistlichen Amtes vom Leistungswillen und -vermögen der Pfarrgemeinde war Anlass für stete Reibereien zwischen dem Seelsorger und seiner Gemeinde.
Der Konfliktauslöser entfiel erst mit dem Wechsel zur Geldleistung als Pfarrbesoldung seit dem Ende des 18. / Beginn des 19. Jahrhunderts. Damit wurde der Pfarrer aber auch ein von der weltlichen Obrigkeit bezahlter Amtsträger; das Bild vom geistlichen Amt wandelte sich, und die wachsende soziale Distanz zur Gemeinde eröffnete ein neues Konfliktfeld.
Im ausgehenden 18. und im 19. Jahrhundert gehörte das Pfarrerpaar neben dem Arzt, dem Offizier und dem Juristen zum Honoratiorenkreis in städtischen und ländlichen Gemeinden, der dort hohes Ansehen genoss und informellen Einfluss ausüben konnte. In diesem Milieu entstanden politisch-kulturelle Bindungen und Prägungen, die sich seit der Mitte des 19. Jahrhunderts auch in parteipolitischen Zuordnungen (Nationalliberale, Konservative, Christlich-Soziale) wiederfanden.
Bildung und Lebensführung der Pfarrer verbesserten sich kontinuierlich seit der Mitte des 17. Jahrhunderts, theologische und seelsorgerische Kenntnisse waren als Mindeststandard vorhanden. Das gilt auch für die Pfarrfrauen, für die zwar keine eigene Ausbildungsstätte vorhanden war, die aber aufgrund ihrer sozialen Herkunft aus zumeist gebildeten und/oder wohlhabenden (stadt-)bürgerlichen Familien Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens, der Haushaltsführung und der Kindererziehung mitbrachten.
Über die Eheschließungen integrierten sich die neuen Pfarrfamilien sehr rasch in das ohnehin wachsende Geflecht stadt- und amtsbürgerlicher Familienverbände. Diese neue Art der Verzahnung von gelehrter Bildung im Pfarrhaus und ökonomischem Erfolg im Handels- und Handwerkerhaushalt war eine sehr langwirkende, nicht bewusst beabsichtigte Wirkung der Reformation. Diese hatte unbestreitbar großen Anteil an der Entstehung eines aufgeklärten, später politisch liberalen oder nationalliberalen Bürgertums. Die besondere Rolle der Pfarrfrau führte zu einer Aufwertung der Ehe und der Rolle der Frauen in der protestantischen Kirche. Mit den Diakonissenverbänden entstand im 19. Jahrhundert eine eigene sozial, seelsorgerisch und medizinisch geschulte Funktionsgruppe. Eine Frauenordination (Priestertum aller Gläubigen) gibt es in der lutherischen Kirche in Deutschland als rechtliche Norm seit 1927, die erste ordinierte Pastorin wurde 1959 in Lübeck in ihr Amt eingeführt.
Kirchenmusik: Auch die Rolle der Kirchenmusik, des Gemeindegesangs insbesondere für das protestantische Gemeindeleben ist bemerkenswert. Bereits in den ersten Jahren der reformatorischen Bewegung entstand unter anderem durch Luthers umfassende Lieddichtung ein Grundmuster der protestantischen
1523 und 1524 wurden die ersten Gesangbücher in Wittenberg gedruckt mit Liedern für das Kirchenjahr und ins Deutsche übertragenen lateinischen Hymnen wie "Nun komm der Heiden Heiland". In den folgenden Jahrzehnten entstand eine Fülle protestantischer Kirchenlieder, darunter beispielsweise die Lieddichtung des Berliner Pfarrers Paul Gerhardt (1607–1676), die auch über die konfessionellen und nationalen Grenzen hinaus Verbreitung fand. Als Ausdruck theologischen Widerstandes entstanden im "Dritten Reich" die Kirchenlieder des Berliner Pfarrers Jochen Klepper (1903–1942) und des Widerstandskämpfers und Theologen Dietrich Bonhoeffer (1906–45).
Auch für die neue Frömmigkeitsbewegung des
Kirchenlieder und die Kirchenmusik der Oratorien wurden zu einer eigenen Kunstform. Sie gewannen ihre frömmigkeitsprägende Wirkung für die ganze Gemeinde dadurch, dass mit Lied und Liedtext immer Bezug auf die Anliegen der protestantischen Theologie genommen wurde. Die Bibelverse und Lebenssprüche des Alten und Neuen Testaments ließen sich auf diese eingängige Weise an jedes einzelne Gemeindemitglied weitergeben, parallel zu den Glaubensinhalten, die in Katechismus und Glaubensbekenntnis vermittelt wurden.
Bildende Kunst: Eine ähnliche Wirkung entfaltete die kirchliche Kunst im europäischen Protestantismus. Im Unterschied zum bilderfeindlichen Calvinismus entwickelte sie sich vornehmlich im Luthertum. Hier entstand in der Frühphase der Reformation eine sogenannte Bildtheologie, mit deren Hilfe die reformatorischen Anliegen auch nicht lesekundigen Gemeinden vermittelt werden konnten. Eine besondere Rolle spielte dabei der mit Luther befreundete Wittenberger Maler Lucas Cranach. Beispielhaft sei hier auf den Cranach-Altar in der Weimarer Stadtkirche verwiesen.
Auch in den folgenden Jahrzehnten blieb diese erzählerische Komponente für die Kunst bestimmend. Die Umsetzung des theologischen Kerns in bildliche Darstellungen bezog sich vornehmlich auf historische Erzählungen des Alten und Neuen Testaments. Damit konnten auch spezifische Anliegen der Reformation wie die theologisch zentrale Ablösung des Gesetzes durch Gnade anschaulich vermittelt werden (Darstellung von Gesetzes- und Gnadentafeln, Pfarrkirche Gotha).
Sprache: Prägend wurde die Kultur des Wortes in protestantischen Gottesdiensten, sie brach besonders radikal mit der Liturgie der römisch-katholischen Kirche, die auf rituelles und symbolisches Handeln angelegt war. Jeder Gläubige sollte selbst die Bibel lesen können, theologisch geschulte Pfarrer sollten sie auslegen – die Konsequenz daraus war die rasche Institutionalisierung von Bildungseinrichtungen (Schulen, Gymnasien) in den Gemeinden und von Hohen Schulen (Universitäten) für die akademische Bildung der Geistlichkeit.
Ins Zentrum rückte, um der breiteren Verständlichkeit willen, die jeweilige regionale/nationale Sprache, das Lateinische wurde abgelöst. Aus diesem Grund war die Bibelübersetzung durch Luther ein ganz pragmatisches Vorgehen. Deren sprachbildende Kraft wird in der jüngeren Sprachforschung zwar inzwischen deutlich relativiert mit dem Argument, dass es schon vorher und auch nachher (katholische) Bibelübersetzungen gegeben habe. Auch dies ist ein Moment der Entmythologisierung, der Lösung aus einer Lutherverehrung, die dem 19. Jahrhundert und seinem nationalen Anliegen zugewiesen werden muss.
Dennoch bleibt die Verbindung von Bibelübersetzung, reformatorischer Theologie und Nationalsprache bedeutsam, denn sie wies den Weg zur Religionsfähigkeit der Nationalsprachen im Allgemeinen. Und wenn mit der eigenen Sprache die eigene Konfession gegen diejenige einer fremden Herrschaft gesetzt werden konnte, bewirkte das eine Verfestigung der eigenen Identität sowie eine Politisierung von Religion und Sprache. Diese Entwicklung war für die europäischen Nationalbewegungen des 19./20. Jahrhunderts von Gewicht, insbesondere für kleinere Nationen Nord- und Ostmitteleuropas.
Theologie als Wissenschaft: Im Rahmen einer theologischen Wissenschaft, die seit dem 18. Jahrhundert an den protestantischen Universitäten etabliert war, lernten alle späteren Pfarrer den textkritischen Umgang mit "heiligen" Texten. Dies hatte im 19./20. Jahrhundert auch eine Entmythologisierung des Alten und des Neuen Testaments zur Folge. Darüber hinaus setzten sich die textkritischen, um Deutung und Auslegung bemühten Arbeitsweisen zeitlich parallel auch in anderen historisch und philologisch arbeitenden Wissenschaften der Universitäten Europas und Nordamerikas durch.