(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
(1) Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung im deutschen Volk Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewußtsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.(2) Innerhalb der Bundeszentrale hat das Ost-West-Kolleg in Köln die Aufgabe, durch geeignete Bildungsangebote über Nationalitäten- und Minderheitenfragen in Osteuropa zu unterrichten, über die Transformationsprozesse in Osteuropa zu orientieren und dadurch den Aufbau demokratischer Strukturen in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft in den osteuropäischen Staaten zu unterstützen, die geistige Auseinandersetzung mit totalitären Ideologien und deren Machtstrukturen zu fördern sowie über die zukünftigen Aufgaben und Bedingungen des gesamteuropäischen Integrationsprozesses zu informieren.
§ 3
Die Bundeszentrale wird durch den Präsidenten geleitet.(2) Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundesprä-sidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Der Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter des Präsidenten.
§ 4
Der Präsident vertritt die Bundeszentrale bei allen Rechtshandlungen.§ 5
(1) Die Bundeszentrale wird durch einen wissenschaftlichen Beirat aus zehn bis zwölf sachverständigen Persönlichkeiten unterstützt.Der Beirat besteht aus
- der Kommission für die allgemeine politische Bildungsarbeit mit sechs Mitgliedern,
- der Kommission für das Ost-West-Kolleg mit vier bis sechs Mitgliedern. (2) Der Bundesminister des Innern beruft die Mitglieder des Beirats für die jeweilige Kommission auf die Dauer von vier Jahren. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um gemeinsame Fragen der politischen Bildungsarbeit zu erörtern. Die Kommissionen tagen mindestens einmal vierteljährlich.
(4) Die Sitzungen des Beirats und seiner Kommissionen werden vorn Präsidenten oder seinem Vertreter - ohne Stimmrecht - geleitet. An den Sitzungen können Mitglieder des Kuratoriums der Bundeszentrale und Vertreter des Bundesministers des Innern teilnehmen.
(5) Der Präsident hat die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen, wenn er von einstimmig gefaßten Empfehlungen des Beirats oder seiner Kommissionen abweichen will.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers des Innern bedarf.
§ 6
(1) Die politisch ausgewogene Haltung und die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden von einem aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden Kuratorium kontrolliert.(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vorn Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages berufen.
(3) Der Präsident leitet dem Kuratorium die jährlichen Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme zu. Er unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende Auffassungen des Beirats teilt er dem Kuratorium mit.
(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie ein Vertreter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 7
Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den obersten Landesbehörden.§ 8
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 01. August 1992 in Kraft.Der Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) in der Fassung vom 8. Dezember 1987 - Z 6 - 006 101 - 035/3 (GMBI S. 71) ist aufgehoben.
Bonn, den 24. Juni 1992
Z 6 - 006 101 - 035/3
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters