(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
(1) Die BpB hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung im deutschen Volk das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern. das demokratische Bewußtsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.(2) Innerhalb der BpB hat das Ostkolleg in Köln die Aufgabe, durch Tagungen über Ideologie. Wirtschaft, Recht, politisches System, gesellschaftliche Struktur und geschichtliche Grundlagen des Kommunismus in seinen verschiedenen Ausprägungen, vornehmlich in Osteuropa. umfassend zu informieren und zu orientieren. Ferner sollen durch Gegenüberstellungen und Vergleich die Strukturen. Möglichkeiten und Probleme freiheitlich demokratischer Ordnungen bewußt gemacht werden.
§ 3
(1) Die BpB wird von einem Direktorium geleitet.(2) Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundespräsidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Der Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Direktoriums.
(3) Der Bundesminister des Innern bestellt ein Mitglied des Direktoriums zum geschäftsführenden Direktor.
(4) Der geschäftsführende Direktor vertritt die BpB gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der geschäftsführende Direktor ist Dienstvorgesetzter der Beamten der BpB mit Ausnahme der Mitglieder des Direktoriums sowie Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter. Er ist verantwortlich für alle Personalangelegenheiten, soweit die Entscheidung, nicht dem Bundesminister des Innern vorbehalten ist: § 4 Abs. I Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 4
(1) Das Direktorium der BpB entscheidet insbesondere über1. die Gesamtplanung und das jährliche Arbeitsprogramm einschließlich der Planungs- und Tätigkeitsberichte.
2. den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag,
3. Vorschläge über Personalangelegenheiten der Beamten des höheren Dienstes und der Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen,
4. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
5. Angelegenheiten mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung. (2) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers des Innern bedarf.
§ 5
(1) Das Direktorium wird durch einen wissenschaftlichen Beirat aus zehn bis zwölf sachverständigen Persönlichkeiten unterstützt.Der Beirat besteht aus- der Kommission für die allgemeine politische Bildungsarbeit mit sechs Mitgliedern,
- der Kommission für das Ostkolleg mit vier bis sechs Mitgliedern, die ostwissenschaftlichen Fachrichtungen angehören sollen. (2) Der Bundesminister des Innern beruft die Mitglieder des Beirats für die jeweilige Kommission auf die Dauer von vier Jahren. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um gemeinsame Fragen der politischen Bildungsarbeit zu erörtern. Die Kommissionen tagen mindestens einmal vierteljährlich.
(4) Die Sitzungen des Beirats und seiner Kommissionen werden von einem Mitglied des Direktoriums - ohne Stimmrecht - geleitet. An den Sitzungen können die übrigen Mitglieder des Direktoriums sowie Vertreter des Bundesministers des Innern teilnehmen.
(5) Der die Sitzung leitende Direktor hat die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen, wenn das Direktorium von einstimmig gefaßten Empfehlungen des Beirats oder seiner Kommissionen abweichen will.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers des Innern bedarf.
§ 6
(1) Die politisch ausgewogene Haltung und die politische Wirksamkeit der Arbeit der BpB werden von einem aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden Kuratorium kontrolliert.(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages berufen.
(3) Das Direktorium leitet dem Kuratorium die jährlichen Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme zu. Es unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende Auffassungen des Beirats teilt es dem Kuratorium mit.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums und ein Vertreter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 7
Die BpB hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den obersten Landesbehörden.Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 18. März 1987 in Kraft.
Der Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung BpB) in der Fassung vorn 8. Juli 1985 - Z 1 6 - 006 100 - 033/3 (GMBI 5. 458) ist aufgehoben.
Bonn. den 18. März 1987
- Z 6 - 006 100 - 035/3 -
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann