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Amnestie von NS-Tätern – Das "Dreher-Gesetz" von 1968 | Hintergrund aktuell | bpb.de

Amnestie von NS-Tätern – Das "Dreher-Gesetz" von 1968

Redaktion

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Am 1. Oktober vor 55 Jahren unterlief das "Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz" die Verjährungsdebatte und führte zur massenhaften Amnestie von NS-Straftaten in Westdeutschland.

Die Rosenburg in Bonn, bis 1973 Sitz des Bundesjustizministeriums. (© picture-alliance/dpa, dpa)

Die juristische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen nach 1945 war ein vielschichtiger und wechselhafter Prozess. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kontrollierten die Alliierten die Verfolgung von Kriegsverbrechen. Schon bald gerieten die Strafverfahren in den Besatzungszonen bzw. später in beiden deutschen Staaten ins Spannungsverhältnis des Interner Link: Kalten Krieges: Interner Link: NS-Prozesse wurden oft mit Blick auf den größtmöglichen Nutzen in der Interner Link: deutsch-deutschen Systemkonkurrenz geführt und standen häufig unter großem außenpolitischem Erwartungsdruck. Die Vorgehensweisen bei der NS-Strafverfolgung waren dabei unterschiedlich. Die Interner Link: NS-Strafverfolgung in der SBZ/DDR schwankte zwischen systematischer, harter Ahndung, propagandistisch inszenierten Schauprozessen, willkürlichem Terror und Machtpolitik im Dienst der antifaschistischen Staatsdoktrin. In Westdeutschland scheute man sich, für die Rechtsverfolgung rückwirkende Strafvorschriften anzuwenden, und das bundesdeutsche Strafgesetzbuch wurde den Verbrechenskomplexen kaum gerecht. Sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik verfolgten die beteiligten Akteure verschiedene politische und persönliche Interessen. Wie folgenschwer dieses Taktieren sein konnte, zeigt ein genauerer Blick auf ein Beispiel aus Westdeutschland: der Justizskandal um das sogenannte Dreher-Gesetz von 1968.

Die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen Verbrechen begann in der Bundesrepublik Deutschland nur schleppend. Politik, Justiz und Gesellschaft waren von einer „Schlussstrich-Mentalität“ geprägt – man wollte das Vergangene hinter sich lassen. Erst in den 1960er Jahren änderte sich dies langsam – nicht zuletzt auch wegen der Systemkonfrontation mit der DDR, die die Bekämpfung des Faschismus stetig für sich proklamierte und jede Gelegenheit nutzte, den Westen zu diskreditieren. 1965 wurde im Bundestag nach langer Diskussion beschlossen, die Interner Link: Verjährungsfrist für NS-Verbrechen mit lebenslanger Haftstrafe auf Ende 1969 zu verschieben. Die Bemühungen um eine konsequente Verfolgung von NS-Straftaten wurden jedoch mit dem Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG), welches am 1. Oktober 1968 in Kraft trat, unterlaufen. Die Folge: der überwiegende Teil der Täterinnen und Täter, die im Nationalsozialismus an Morden beteiligt waren, blieb straffrei. Grund dafür war eine Gesetzestextänderung im Zuge einer Reform, die Bagatelldelikte entkriminalisieren sollte. Als man im Zuge dessen die Tatbeihilfe neu regelte, wurden mögliche Konsequenzen für Verjährungsfristen nicht berücksichtigt – mit gravierenden Folgen für die Ahndung von NS-Verbrechen.

Amnestie durch die Hintertür

Wie kam es zu dieser Situation? Im Jahre 1954 begann eine umfassende Interner Link: Reformierung des Strafgesetzbuches, die zwischen 1969 und 1975 abgeschlossen wurde. Die Reformbestrebungen wurden von konservativen und liberalen Strafrechtslehrern vorangetrieben, die die Gleichstellung von Tätern und Tatgehilfen aufheben wollten. Um den Ansprüchen des modernen Strafrechts gerecht zu werden, verfolgten die Reformer eine obligatorische Strafmilderung des Gehilfen, um eine seiner individuellen Schuld angemessene Bestrafung zu ermöglichen. So las sich der nach dem EGOWiG neu gefasste Absatz 2 des § 50 StGB auf den ersten Blick recht unauffällig:

Zitat

Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.

Diese neue Formulierung zwang die Rechtsprechung zur Strafminderung, sofern nach der Auffassung des Gerichts keine niedrigen Beweggründe erkennbar waren. Die enorme Sprengkraft dieser Änderung lag darin, dass „Gehilfen“ oder „Teilnehmer“ von NS-Taten nun nicht mehr wie vorher mit dem gleichen Strafmaß wie Mord bestraft werden durften. Für ihre Beihilfe galt nun die Verjährungsfrist von 15 Jahren, wenn ihnen nicht niedrige Beweggründe wie Rassenhass oder eine heimtückische oder grausame Tatausführung nachgewiesen werden konnten. Damit waren diese Verbrechen rückwirkend spätestens seit dem 8. Mai 1960, also 15 Jahre nach Kriegsende, bereits verjährt. Trotzdem hatte das EGOWiG am 24. Mai 1968 den Bundestag ohne Debatte einstimmig passiert – noch vor einer absehbaren zweiten Verjährungsdebatte. Nach Inkrafttreten des EGOWiG wurden massenhaft Verfahren eingestellt; für viele neue Verfahren waren die Hürden für die Beweisführung zu hoch. Erschwerend kam hinzu, dass viele Staatsanwaltschaften die Neuregelung bereitwillig ausnutzten: sie stritten Mordmerkmale bei Angeklagten ab, um das Verfahren gegen sie einstellen zu können.

Demokratischer Neubeginn mit ehemaligem NS-Personal

In Justiz und Ministerien der jungen Bundesrepublik konnten schon wenige Jahre nach dem Krieg viele NS-belastete Staatsanwälte, Richter und Beamte ihre berufliche Laufbahn fortsetzen. In Leitungspositionen des Justizministeriums waren beispielsweise 1963 55 Prozent des Personals ehemals Mitglied der NSDAP und 22 Prozent der SA gewesen. Mehr als 15 Prozent waren vor 1945 im nationalsozialistischen Reichsjustizministerium selbst tätig gewesen. Inwiefern diese persönlichen Verstrickungen bei der juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen eine Rolle gespielt haben, untersuchte 2012 ein Team aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Auftrag des Bundesjustizministeriums. Die unabhängige wissenschaftliche Kommission bekam erstmals Zugang zu allen Akten des Ministeriums. Seit 2016 liegt das Ergebnis ihrer Arbeit vor: die „Interner Link: Akte Rosenburg“. Die Gruppe erforschte auch, wie es 1968 zur Amnestie durch § 50 Abs. 2 StGB gekommen war und inwiefern NS-belastete Beamte diese Regelung bewusst beeinflusst hatten..

Federführend bei der Änderung des § 50 Abs. 2 StGB war im Bundesjustizministerium der Unterabteilungsleiter Eduard Dreher, der als Staatsanwalt im NS-Regime für einige Todesurteile mitverantwortlich war. Inwiefern zumindest Dreher sich über die Konsequenzen der Neufassung im Klaren war, lässt sich aufgrund der lückenhaften Quellenlage nicht mehr gänzlich rekonstruieren. Bei einem solch komplexen Vorgang kann zwar ein Fehler grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, aber es sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass es ein bloßes Versehen war - nicht zuletzt wegen Drehers besonderer Strafrechtsexpertise und seines persönlichen Interesses. Außerdem hätte eine solche Fehlleistung rechtzeitig korrigiert werden können – was nicht geschah: Etwa zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hatte der Richter Rudolf Schmitt am Interner Link: Bundesgerichtshof einen Mitarbeiter Drehers auf die möglichen Folgen für die Verjährung von NS-Beihilfetaten hingewiesen. Als Dreher diese Einschätzung zur Kenntnis gegeben wurde, notierte er handschriftlich in den Vermerk, seines Erachtens sei nicht damit zu rechnen, dass der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung abweiche. Sein noch recht neu eingesetzter Vorgesetzter folgte dieser Einschätzung. Doch es kam anders: Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Werner Sarstedt entschied am 20. Mai 1969 ganz so, wie es Rudolf Schmitt vorausgesagt hatte und stufte in einem Grundsatzurteil zu einer großangelegten Prozessserie um das Reichssicherheitshauptamt die begangenen Verbrechen unter Anwendung des § 50 Absatz 2 StGB als verjährt ein. Das EGOWiG wurde fortan inoffiziell auch "Dreher-Gesetz" genannt. Der Justizskandal um die neue Regelung wurde später als „Kalte Verjährung“ betitelt.

Eduard Dreher

Eduard Dreher (1907 in Dresden geboren, 1996 in Bonn gestorben) studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Wien, Kiel, Berlin und Leipzig, wo er 1932 promovierte. 1937 trat er der NSDAP bei. 1938 war er zunächst Staatsanwalt in Leipzig, dann in Dresden, ab 1940 in Innsbruck, wo er 1943 zum Ersten Staatsanwalt des dortigen Interner Link: Sondergerichts aufstieg. Vor Sondergerichten wurde „kurzer Prozess" gemacht: Die Urteile konnten durch keine zweite Instanz überprüft werden. Verhandelt wurden Delikte, die nach den im Zuge der nationalsozialistischen Machtübernahme erlassenen Verordnungen strafbar waren. Diese Verordnungen ermöglichten es, gegen jede missliebige Äußerung oder unangepasstes Verhalten vorzugehen. Als Ankläger erwirkte Dreher mindestens 17 Todestrafen für zum Teil geringfügige Delikte – auch in Fällen, in denen selbst die NS-Gesetze diese nicht als zwingend erachteten. Hierbei stützte er sich mehrfach auf die sogenannte „Interner Link: Volksschädlingsverordnung“, die mit Verweis auf die Kriegszeiten schon für geringe Vergehen die Todesstrafe möglich machte.

1947 wurde Dreher in Garmisch-Partenkirchen in einem Spruchkammerverfahren als Mitläufer "Interner Link: entnazifiziert". 1949 erhielt er trotz Widerstand der zuständigen Anwaltskammer die Zulassung als Rechtsanwalt in Stuttgart. Von 1951 bis zu seinem freiwilligen Ausscheiden 1969 stand Dreher im Dienst des Bundesjustizministeriums und war dort unter anderem an den Arbeiten zur Großen Strafrechtsreform beteiligt.

Die Verjährung für Beihilfetaten an NS-Verbrechen war für Dreher persönlich von erheblichem Interesse. Er hatte zu befürchten, dass er wegen von ihm als Ankläger im Nationalsozialismus bewirkter Unrechtsurteile noch belangt werden würde. Und tatsächlich wurden im August 1968, wenige Wochen vor Inkrafttreten des EGOWiG, wegen seiner Mitwirkung an zwei Todesurteilen Anzeigen gegen ihn erstattet. Aufgrund der von ihm maßgeblich mitgestalteten Gesetzesänderung war er jedoch vor einer Strafverfolgung sicher.

Demjanjuk-Prozess als Wendepunkt

Das „Dreher-Gesetz“ war ein Rückschlag für die juristische Verfolgung von NS-Straftaten in Westdeutschland. Weiter erschwerend hinzu kam eine weitere bedeutsame Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren von 1969: Versuche von Staatsanwälten wie beispielsweise Externer Link: Fritz Bauer, auch das einfache Personal in den Konzentrationslagern wegen Beihilfe zum vieltausendfachen Mord strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, liefen ins Leere. Den Täterinnen und Tätern hätte im Einzelfall eine konkrete und unmittelbare Mordbeteiligung nachgewiesen werden müssen. Die bloße Anwesenheit in einem Lager und die Kenntnis der Angeklagten von den Massenmorden sei für eine Verurteilung nicht ausreichend - so die obersten Richter. Aus diesem Grund wurden Anfang der 1970er Jahre zahlreiche Verfahren beendet.

1979 kam noch einmal Bewegung in die Strafverfolgung: mit dem 16. Strafrechtsänderungsgesetz wurde die Verjährungsregelung bei Mord endgültig abgeschafft. Ein weiterer entscheidender Schub für die juristische Aufarbeitung stellte 2011 das Urteil im Prozess gegen den Interner Link: Trawniki Interner Link: John Demjanjuk dar. Demjanjuk war 1943 Wachmann im Interner Link: Vernichtungslager Sobibór gewesen. Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord genügte die Tatsache, dass er als Wächter für das Aufrechterhalten der Vernichtungsmaschinerie mitverantwortlich war. Dieser neuen Rechtsauslegung folgten auch andere Gerichte in ähnlichen Fällen: 2015 verurteilte das Landgericht Lüneburg beispielsweise den ehemaligen SS-Angehörigen Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen. Gröning hatte im Vernichtungslager Auschwitz an der Interner Link: Selektion der Häftlinge mitgewirkt. 2016 folgte das Urteil gegen den ehemaligen SS-Unterscharführer Reinhold Hanning wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 Fällen.

Wenngleich die meisten, denen man den Prozess wegen Beihilfe zu NS-Morden hätte machen können, heute nicht mehr leben oder nicht mehr vernehmungs- oder verhandlungsfähig sind: Personen, die lange durch das Raster der Rechtsprechung fielen, werden seit dem Demjanjuk-Urteil verstärkt als Tathelferinnen und Tathelfer der NS-Mordmaschinerie zur Verantwortung gezogen. Möglich ist dies auch durch die Interner Link: Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg, die die Vorermittlungen zu nationalsozialistischen Verbrechen führt. Sie verweist darauf, dass die Aufarbeitung der Taten für Überlebende und Angehörige auch jetzt noch von größter Wichtigkeit sei und dies dem Rechtsfrieden und dem Rechtsstaat diene. Der Interner Link: strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Massenmords und der Diktaturvergangenheit stehen im deutschen Strafrecht jedoch bis heute viele Hürden im Weg.

Weitreichende Amnestie- und Integrationsmaßnahmen von ehemaligen NS-Tätern stuft die aktuelle Forschung als gesamtdeutsches Phänomen ein. In den vergangenen Jahren sind vermehrt Interner Link: Studien zur NS-Verstrickung verschiedener Ministerien erschienen – Interner Link: mal beschränkt auf Westdeutschland aber auch Externer Link: gesamtdeutsche und Externer Link: ostdeutsche Betrachtungen. Interner Link: Wie Gesellschaften nach Krieg, Diktatur und Repression begangenes Unrecht ahnden, aufarbeiten und anerkennen können, bleibt bis heute eine drängende Frage.

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