Was haben das Beichtgeheimnis, ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz gemeinsam? Laut Peter Schaar ist es die Frage: "Wie wird mit persönlichen Daten umgegangen?" Das Beichtgeheimnis und die ärztliche Schweigepflicht seien klassische Vertraulichkeitsbeziehungen, sagte der Vorsitzende der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz. "Hier geht es darum, dass man sich sicher sein kann, dass Informationen nur zu diesem und zu keinem anderen Zweck verwendet werden", so Schaar. Dies sei heute jedoch nicht immer der Fall.
Neue Technologie, neue Anforderungen
Durch den
Fragen an den Gesetzgeber
"Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist nach juristischem Verständnis nur zulässig, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt oder wenn die Person eingewilligt hat. Die Rechtsgrundlage ist die Erforderlichkeit oder Zweckbindung. Das ist jedoch noch Small-Data-Verständnis", sagte Schaar. Bei der Freiwilligkeit der Einwilligung spiele außerdem eine Rolle, welche echten Alternativen vorhanden seien. Kaufe man sich einen Kühlschrank mit Internetverbindung, dann seien auch Alternativen ohne Internetverbindung vorhanden. Auf anderen Gebieten sei das jedoch nicht der Fall – beispielsweise bei den Sozialen Netzwerken: "Wenn eine Plattform eine Monopolstellung innehat, ist die Einwilligung in die Verwendung der eigenen Daten zwar formal freiwillig, sie ist es aber eigentlich nicht", sagte Schaar. Schließlich macht die Nutzung eines Netzwerks, in dem Freunde und Bekannte nicht vernetzt sind, nicht viel Sinn. Für den Gesetzgeber ergeben sich daraus zwei Fragen: "1. Gibt es Mechanismen, die Freiwilligkeit wiederherstellen? 2. Wie können die Daten bei der Nutzung geschützt werden?"
In Sachen Soziale Medien fordert Schaar daher eine Interoperabilität von Diensten. Dies würde es ermöglichen, sich zu vernetzen, ohne auf einen bestimmten Dienst angewiesen zu sein. Laut Schaar ist das eine regulatorische Frage, bei der die EU-Datenschutzgrundverordnung als Antwort allein nicht ausreicht: "Der Werkzeugsatz des Datenschutzes sollte ergänzt werden", meinte Schaar hierzu. Zum einen sollten diese Werkzeuge "Benefits", Nutzen also, enthalten. Und: "Dazu gehört die individuelle Ermächtigung der Personen, sich gegen die Sammlung und Verwendung ihrer Daten zu schützen." Auf technischer Seite stelle sich wiederum die Frage: "Warum müssen Daten immer so genau sein, wie sie sein können?", beispielsweise bei der Erfassung des Standorts. Eine Möglichkeit wäre die Schaffung von Unschärfen in Datensätzen, die die Arbeit am Datensatz nicht gefährden, aber dafür den Nutzer schützen würden.