Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg verstößt die restriktive Auslegung des Art. 12a GG (Wehrund Dienstpflicht), der Frauen den Dienst mit der Waffe verbietet, gegen die EU-Richtlinie zur Gleichstellung der Frau beim Zugang zur Beschäftigung. In der Bundeswehr müsse daher Frauen nicht nur - wie bisher - der Sanitäts- und Militärmusikdienst offen stehen, sondern künftig auch der Dienst mit der Waffe. Ausnahmen von dieser Regel seien nur dann gerechtfertigt, wenn das männliche Geschlecht unabdingbare Voraussetzung für z. B. spezielle Kampfeinheiten sei.