Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die auf einem Kompromiss zwischen rotgrüner Koalition und FDP beruht, tritt in Kraft. Danach erhalten in Deutschland geborene Ausländerkinder automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit, sofern sich ein Elternteil mindestens acht Jahre lang in der BRD legal aufhält. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sie entweder für die deutsche Staatsangehörigkeit oder jene von Vater oder Mutter optieren. Ein Doppelpass ist nur in Härtefällen, aber nicht generell zulässig. Ausländer können ihre Einbürgerung beantragen, wenn sie sich mindestens acht (bisher 15) Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufhalten, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, nicht vorbestraft sind, sich zum Grundgesetz bekennen, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und - in der Regel - ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben. (Ausnahmen gelten für politische Flüchtlinge und bei erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteilen.) Auslandsdeutsche (im Ausland geboren und dort dauerhaft lebend) können ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an Abkömmlinge vererben; sie erhalten nur dann einen deutschen Pass, wenn ihre Eltern die Geburt binnen Jahresfrist beim zuständigen Konsulat anzeigen. Damit ist das in Deutschland seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. 7. 1913 geltende Abstammungsprinzip (ius sanguinis) zugunsten des Territorialprinzips (ius soli) geändert. Die ursprünglichen Pläne der rotgrünen Koalition zur generellen doppelten Staatsbürgerschaft waren auf den Widerstand vor allem der CDU/CSU gestoßen und nach der verlorenen Landtagswahl in Hessen (Interner Link: 7. 2. 1999) zugunsten des Optionsmodells revidiert worden.