Nach dem neuen Familiennamensrechtsgesetz haben Ehegatten verschiedene Wahlmöglichkeiten, ihren Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Die Befugnis zur nachträglichen Namenskorrektur wird befristet auf Altehen erweitert. Abkömmlinge können den Namen der Mutter oder des Vaters oder einen Doppelnamen erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 5. 3. 1991 den § 1355 Abs. 2 BGB, wonach Ehename der Geburtsname des Mannes ist, wenn sich die Ehegatten nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen können, für verfassungswidrig erklärt.