Das Bundesverfassungsgericht erklärt das novellierte Abtreibungsrecht (Interner Link: 27. 7. 1992) für verfassungswidrig. Abtreibungen bleiben zwar in den ersten zwölf Wochen straffrei, sind aber »rechtswidrig«. Sie dürfen nur dann von Krankenkassen finanziert werden, wenn eine kriminologische, medizinische oder embryopathische Indikation vorliegt: Vergewaltigung, Gefahr für die Mutter oder Schädigung des Kindes. Die Beratung der Schwangeren mindestens drei Tage vor dem Eingriff muss »umfassend dem Schutz des ungeborenen Lebens« verpflichtet sein, d. h., sie darin bestärken, ihre Schwangerschaft fortzusetzen. - Das Urteil legt eine übergangsregelung fest, die so lange gilt, bis der Gesetzgeber das Abtreibungsrecht neu geordnet hat. (Interner Link: 8. 7. 1994)