Novellierter § 128 StGB: Das Schwangeren- und Familienhilfegesetz regelt das Abtreibungsrecht neu. Es sieht eine gesamtdeutsche Fristenlösung vor: den straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche nach Befruchtung der Eizelle, sofern sich die Schwangere vor dem Eingriff beraten lässt und darüber eine schriftliche Bestätigung vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht erlässt am 4. 8. 1992 auf Antrag von 247 CDU/ CSU-Bundestagsabgeordneten und der Bayerischen Staatsregierung eine einstweilige Anordnung, die das In-Kraft-Treten des neuen Abtreibungsrechts aussetzt, bis es verfassungsrechtlich geprüft ist. In Kraft treten können am 5. 8. 1992 die flankierenden Maßnahmen zum Schutz des vorgeburtlichen Lebens nach dem Prinzip Hilfe statt Strafe: kostenlose Sexualaufklärung durch flächendeckenden Ausbau von Beratungsstellen, Verhütungsmittel auf Krankenschein für junge Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Zuschläge für schwangere und allein erziehende Sozialhilfeempfängerinnen, Bevorzugung Schwangerer bei der Vergabe öffentlich geförderter Wohnungen, Anspruch auf künftige Kinderbetreuung u. a. m. Zum Auftrag an den gesamtdeutschen Gesetzgeber gemäß Einigungsvertrag (Anlage II): Interner Link: 31. 8. 1990; zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache: Interner Link: 28. 5. 1993.