Der bisherige Familienlastenausgleich wird zum Fa mi li enle istungsausgleich nach dem Optionsmodell fortentwickelt: Die leistungsberechtigten Eltern können wählenzwischeneinkommensunabhängigen Kindergeldzahlungen, gestaffelt nach der Zahl der Kinder, oder dem einkommensteuerlichen Kinderfreibetrag, der etwa dem verfassungsrechtlich gebotenen steuerfreien Existenzminimum entspricht. Als Kinder gelten eheliche, nicht eheliche, adoptierte, Pflege- und Enkelkinder, sofern sie im Haushalt leben und unterhalten werden. Allgemeine Altersgrenze für die Leistungen ist nicht mehr das 16., sondern das 18. Lebensjahr. In der Regel erhalten Arbeitnehmer das Kindergeld monatlich nach Vorlage der Kindergeldbescheinigung des Arbeitsamts vom Arbeitgeber ausbezahlt; Selbständige und Geringverdiener beziehen es von der Familienkasse beim Arbeitsamt. Bei Scheidung oder Trennung steht das Kindergeld jenem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt (Obhutsprinzip); den Kinderfreibetrag können Geschiedene jeweils hälftig beanspruchen.