Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz novelliert das Abtreibungsrecht (§§ 218a, 218b, 218c und 219 StGB) nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Interner Link: 28. 5. 1993. Der Kompromiss zwischen CDU/CSU, SPD und FDP sieht eine Fristenregelung in den ersten zwölf Monaten nach einer obligatorischen Konfliktberatung vor; sie muss die Frau dazu ermutigen, ihre Schwangerschaft auszutragen, jedoch zugleich ergebnisoffen bleiben. Wer die Frau zur Abtreibung nötigt, macht sich strafbar. Drei Tage nach Erhalt des Beratungsscheins kann ein Arzt nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen den zwar rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch vornehmen; rechtmäßig ist er nur bei kriminologischer, medizinischer oder embryopathischer Indikation. Ist die Frau bedürftig, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs nach der Beratungsregelung. In der Deutschen Bischofskonferenz (Vorsitzender: Karl Lehmann) kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen darüber, ob und wie sich die katholische Kirche an der staatlichen Schwangerenkonfliktberatung als Voraussetzung für eine straffreie Abtreibung beteiligen dürfe. Der Vatikan (Papst Johannes Paul II.) verwirft den Kompromiss, auf dem Beratungsschein zu vermerken, dass er nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen verwendet werden könne; denn die lediglich theoretische Aussage ohne reale Konsequenzen sei für die Kirche nicht vertretbar. Auf Drängen des Papstes entscheiden die katholischen Bischöfe am 24. 9. 1999 in Fulda, nach einer übergangsfrist, während der jedes Bistum darüber entscheidet, wie lange Beratungsscheine noch vergeben werden, aus dem System der staatlichen Schwangerenkonfliktberatung auszuscheiden.