Das Seerechtsübereinkommen der UNO vom 10. 12. 1982 tritt in Kraft; Bundestag und Bundesrat hatten ihm am 29. 6. bzw. am 8. 7. 1994 zugestimmt. Das umfangreiche Vertragswerk regelt Meeresnutzungen wie Schifffahrt, überflug, Fischerei, Tiefseebergbau, Meeresforschung und den Meeresumweltschutz. Es unterscheidet drei Zonen: 1. das Küstenmeer als Hoheitsgewässer, das von drei auf zwölf Seemeilen erweitert ist; 2. die »Ausschließliche Wirtschaftszone«, die 200 Seemeilen (mit Festlandsockel bis 350 Seemeilen) umfasst und der Nutzung des Küstenstaats vorbehalten bleibt; 3. das »Gebiet« als offene See, deren Boden und Ressourcen als »gemeinsames Erbe der Menschheit« gelten. Hamburg wird Sitz des Internationalen Seegerichtshofs und damit der ersten UNO-Institution in Deutschland. Ihm obliegt die Streitbeilegung in Seerechtsfragen.