Das in Kraft getretene zweite Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität verbietet es, gefährliche Abfälle zu exportieren bzw. zu importieren. Umweltsünden können je nach ihrer Schwere effektiver verfolgt werden: u. a. der unerlaubte Umgang mit radioaktiven und anderen gefährlichen Stoffen, die Verunreinigung des Bodens, der Luft und des Wassers, der Heilquellen- und der Naturschutzgebiete. (Interner Link: 1. 7. 1980)