Es treten vor allem folgende Steueränderungen in Kraft: 1. Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent (bei Tafelgeschäften 35 Prozent) auf Zinserträge von Inländern aus Kapitalvermögen wird eingeführt. Zeitgleich steigt der Sparerfreibetrag auf DM 6 000/12 000 bei Alleinstehenden/Verheirateten. Der Steuerpflichtige kann seine Bank bzw. Banken beauftragen, bis zur Höhe des Sparerfreibetrags keinen Zinsabschlag einzubehalten. Ohne diesen Freistellungsauftrag wird er direkt an das Finanzamt abgeführt und später im Zuge der Steuererklärung verrechnet. Das Bankgeheimnis bleibt gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber am 27. 6. 1991 verpflichtet, die Besteuerung privater Zinserträge bis zum 1. 1. 1993 besser zu kontrollieren und so die Gleichbehandlung aller Steuerzahler nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zu gewährleisten. 2. Der Umsatzsteuer-Regelsatz steigt von 14 Prozent auf 15 Prozent (ermäßigter Satz wie bisher sieben Prozent). 3. Unternehmer werden in einer ersten Reformstufe steuerlich entlastet, z. B. durch erhöhte Freibeträge. Zur zweiten Stufe der Unternehmensteuerreform: Interner Link: 1. 1. 1994 Punkt 1.