Das Geldwäschegesetz vom 25. 10. 1993 tritt in Kraft. Es soll verhindern, dass Gewinne aus schweren Straftaten, z. B. aus dem Drogen- und Waffenhandel, in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden. Daher sind Banken und andere Gewerbetreibende künftig verpflichtet, bei Bargeschäften, die den Schwellenwert von DM 20 000 übersteigen, die Identität des Kunden festzustellen und aufzuzeichnen. Bei konkreten Verdachtsgründen ist die Finanztransaktion anzuhalten und anzuzeigen.