Die einheitliche Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch 6) und die Rentenreform treten in ganz Deutschland in Kraft. Die Rentenanpassung richtet sich künftig nicht mehr nach der Brutto-, sondern nach der Nettolohnentwicklung, doch wird die einzelne Rente nach dem jeweils versicherten Bruttolohn berechnet. Beitragssatz und Bundeszuschuss sind selbstregulierend mit der Rentendynamik verbunden. Die flexible Altersgrenze wird stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben. Teilrente ist möglich, sobald die Voraussetzungen für eine volle Altersrente erfüllt sind. Neuregelungen gelten auch für die Berechnung der beitragsfreien Zeiten (z. B. Ausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kriegsdienst, Zurechnung bei Frühinvalidität), der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, der Pflege- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie für die Bewertung bestimmter Pflichtbeiträge, z. B. von Behinderten oder von Wehr- und Zivildienstleistenden. Die Rente nach Mindesteinkommen wird ausgebaut. - Altrenten genießen Vertrauensschutz, bleiben daher unverändert.