Ab sofort gelten gleiche gesetzliche Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter in den alten und neuen Ländern. Die Grundkündigungsfrist beträgt einheitlich vier Wochen; sie wird damit für Arbeiter verdoppelt, für Angestellte um zwei Wochen verkürzt (bisher sechs Wochen zum Quartalsende). Die verlängerte Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber ist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.