Es treten in Kraft: 1. die Pflegepflichtversicherung (Sozialgesetzbuch 11) in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Der Beitrag beträgt 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (DM 5 850/4 800) bzw. 1,7 Prozent ab 1. 7. 1996; er ist je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentenanstalten zu finanzieren. Unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Kinder, nichterwerbstätige Ehepartner) sind beitragsfrei mitversichert. Rechtsansprüche auf Leistungen: 1. Für die vorrangige häusliche Pflege werden zum 1. 4. 1995 je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufe I: erheblich pflegebedürftig, II: schwer pflegebedürftig, III: schwerst pflegebedürftig) Sachleistungen durch ambulante Dienste oder Pflegegelder gewährt, ggf. ergänzt durch Pflegehilfsmittel wie z. B. Rollstuhl, Lifter. Wer häusliche Pflege leistet, wird unfall- und je nach ihrem Umfang auch rentenversichert. 2. Für die stationäre Pflege im Heim werden zum 1. 7. 1996 pflegebedingte Aufwendungen von monatlich bis maximal DM 3 300 gezahlt. Nicht versichert sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung - wie bei der häuslichenPflege auch. Das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. 5. 1994, das mehrfach zu scheitern drohte (Interner Link: 17. 12. 1993), konnte durch einen Pflegekompromiss zwischen Regierungsparteien und SPD am 29. 4. 1994 einstimmig im Bundesrat verabschiedet werden. Danach ist der Arbeitgeberanteil in jedem Bundesland durch die Streichung eines Feiertags auszugleichen - andernfalls müssen dort die Arbeitnehmer den Versicherungsbeitrag alleine tragen. (Alle Länder außer Sachsen haben - trotz der Proteste vor allem von Kirchen und Gewerkschaften - den Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. ) Später ist zu klären, ob ggf. eine weitere Kompensation durch einen zweiten Feiertag erforderlich ist. 2. die Agrarsozialreform nach dem Gesetz vom 29. 7. 1994. Sie sichert bundeseinheitlich die Landwirte im Alter und bei Krankheit ab. Bäuerinnen gewährt sie einen eigenständigen Anspruch auf Rente im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit. 3. neue Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie steigen bei Angestellten und Arbeitern von DM 7 600/5 900 auf DM 7 800/6 400 jeweils in West- bzw. Ostdeutschland. Der Beitragssatz wird gleichzeitig von 19,2 auf 18,6 Prozent abgesenkt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt DM 5 850/4 800 statt bisher DM 5 700/4 425 jeweils in West- bzw. Ostdeutschland.