Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz: Für Betriebe mit bis zu zehn (bisher fünf) Arbeitnehmern gilt kein gesetzlicher Kündigungsschutz; denn viele Kleinunternehmen, vor allem Handwerker, hatten nicht mehr als fünf Mitarbeiter eingestellt, da sie Arbeitsprozesse und Abfindungen scheuten, wenn sie betriebsbedingt Personal abbauen mussten. Arbeitsverträge können von bisher 18 auf fortan 24 Monate befristet werden. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt künftig sechs Wochen lang 80 Prozent statt 100 Prozent des Arbeitsentgelts. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom gleichen Tage werden Leistungen in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung angepasst und eingeschränkt , um die Lohnzu satzkosten und die Bundeszuschüsse abzusenken. Anrechenbare Ausbildungszeiten sind von sieben auf drei Jahre zu reduzieren; Studierende mit Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze sind künftig rentenversicherungspflichtig. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden von Anrechnungszeiten in Berücksichtigungszeiten umgewandelt, berufsfördernde Maßnahmen der B un desanstalt für Arbeit in Kannleistungen. Die berufliche Rehabilitation ist kostendämpfend einzuschränken. Die Lebensarbeitszeit für den erstmaligen Bezug von Altersrenten steigt stufenweise für Frauen und Männer auf 65 Jahre; vorzeitiger Renteneintritt hat Rentenkürzungen zur Folge. Der Bundesrat hatte am 12. 9. 1996 mit seiner SPD-Mehrheit gegen die beiden nicht zustimmungsbedürftigen Gesetze Einspruch eingelegt. Er wurde tags darauf vom Bundestag mit den Stimmen der christlichliberalen Koalition zurückgewiesen. - Wiederholt hatten auch Gewerkschaften und Arbeitnehmer vor allem in der Metallindustrie gegen die beiden Gesetze protestiert.