Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass Enteignungen in der SBZ auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 - 1949 grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden müssen. Diese Bestimmungen im Einigungsvertrag (Anlage III) werden somit für rechtens erklärt. (Interner Link: 31. 8. 1990) Betroffen sind Enteignungen im Zuge der Bodenreform, sodass Grund und Boden im Umfang von ca. einem Drittel des ehemaligen DDR-Territoriums Staatsbesitz bleiben, ebenso Industrie- und Gewerbebetriebe, die auf Befehl der SMAD sozialisiert worden waren oder als Reparationsgüter gedient hatten. Das Gericht argumentiert, die deutsche Einheit hätte ohne Anerkennung der Enteignungsmaßnahmen vor 1949 nicht vollzogen werden können. Es gesteht den Betroffenen aber einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. (Interner Link: 27. 9. 1994) Die Kläger hatten mit ihren Verfassungsbeschwerden eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt, da Enteignete nach dem 7. 10. 1949, also zu DDR-Zeiten, ihr Eigentum zurückerhalten sollten (Rückübertragung).