Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz regelt 1. die Entschädigung für in der DDR entschädigungslos enteignete Vermögenswerte, die oft nicht rückgebbar sind; 2. die Ausgleichsleistungen für irreversible Enteignungen in der SBZ 1945 - 1949, vor allem durch die Bodenreform; 3. die Bereinigung von DDR-Schuldbuchforderungen, die der Kreditabwicklungsfonds tilgt; 4. die einmalige Zuwendung von DM 4 000 an Vertriebene zu altersgebundenen Fälligkeitsterminen in den neuen Bundesländern (Wohnsitzstichtag 3. 10. 1990); 5. die Entschädigung für NS-Verfolgte, wie mit der Claims Conference gesondert vereinbart. Die gestaffelten Entschädigungen und Ausgleichsleistungen erfolgen durch Schuldverschreibungen, die am 1. 1. 2004 fällig und verzinsbar werden. Die Finanzierung erfolgt durch einen Entschädigungsfonds mit einem Volumen von ca. 18 Milliarden DM. (Interner Link: 23. 4. 1991)