Das zweite Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht schafft die Voraussetzungen für die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Zur ersten Kategorie gehören Zwangsaussiedlungen aus dem ehemaligen DDR-Grenzgebiet, Schäden an Gesundheit und Vermögenswerten, zur zweiten Kategorie politisch motivierte Berufsverbote, verfolgungsbedingte Bedürftigkeit und Nachteile in der Rentenversicherung. Die rehabilitierten SED-Opfer erhalten keinen vollen Schadenersatz, sondern Ausgleichsleistungen als Wiedergutmachung; berücksichtigt werden nur gravierende Unrechtsfälle mit fortwirkenden Nachteilen. (Interner Link: 29. 10. 1992)