Nach dem Investitionsvorranggesetz erhalten Investoren ausnahmsweise Vorfahrt vor Alteigentümern, d. h., sie müssen nicht abwarten, bis Eigentumsansprüche in den neuen Ländern - oft langwierig - geklärt sind. Vorrang vor Rückgabe haben allerdings nur »echte« Investitionen, die zukunftsorientierte Arbeitsplätze und neuen Wohnraum schaffen oder sichern bzw. die Wettbewerbsfähigkeit verbessern helfen. Das zum Einigungsvertrag (Anlage III) gehörende Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Interner Link: 31. 8. 1990) hatte den Grundsatz »Rückgabe vor Entschädigung« festgelegt. Novelliert wird es u. a. durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. 7. 1992 und das darin enthaltene Investitionsvorranggesetz (Art. 5).