Die ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) werden aufgelöst, soweit sie nicht bereits vorher privatisiert worden sind - sei es als Einzelbetriebe der bäuerlichen »Wiedereinrichter«, sei es als Gemeinschaftsunternehmen in genossenschaftlicher bzw. kapitalgesellschaftlicher Rechtsform. Wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, vor allem bei Grund und Boden, kann die Treuhandanstalt nur in Einzelfällen langfristige Pachtverträge abschließen. Diese Unsicherheiten gefährden neben Kapitalmangel, veralteten Produktionsmethoden und Schwierigkeiten der Vermarktung vielfach das wirtschaftliche überleben der neu geschaffenen landwirtschaftlichen Einzel- oder Gemeinschaftsbetriebe.