Der Europäische Binnenmarkt tritt in Kraft. Damit entsteht in der EG ein gemeinsamer Markt ohne Binnengrenzen mit »Vier Freiheiten«: 1. freier Personenverkehr für ca. 345 Millionen Einwohner: Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl, Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Diplomen; Personenkontrollen an den Binnengrenzen sind vorerst aus Sicherheitsgründen nicht abgeschafft (Interner Link: 26. 3. 1995); die Kontrollen an den Außengrenzen werden verstärkt; 2. freier Warenverkehr: in der Regel keine Grenzkontrollen; der gewerbliche Reiseverkehr ist von dem privaten nach Indikativmengen (z. B. bei Alkoholika, Tabakwaren) abzugrenzen, das öffentliche Auftragswesen zu liberalisieren; Steuern und technische Normen sind zu harmonisieren; 3. in der Regel freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Gemeinsamer Markt für Geldanlagen und Finanztransaktionen, keine Devisenkontrollen, offener Wertpapierhandel; 4. in der Regel freier Dienstleistungsverkehr: Transport- und Kommunikationsmärkte sind zu liberalisieren, Finanzleistungen von Banken, Versicherungen u. a. zu harmonisieren. Zum 1. 1. 1993 hat die EG ca. 95 Prozent der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen verabschiedet, die Mitgliedstaaten haben davon ca. 80 Prozent in nationales Recht umgesetzt. Daher tritt der Binnenmarkt mit unterschiedlichen einzelstaatlichen übergangsfristen in Kraft.