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2. Oktober 1997 | Deutschland-Chronik bis 2000 | bpb.de

Deutschland-Chronik bis 2000 I: Alliierte Besatzungspolitik 1. Vorentscheidungen der Siegermächte 2. Die Teilung Deutschlands 3. Wirtschafts- und Sozialreformen 4. Interzonale Verflechtungen und Sonderfall Saargebiet 5. Berlin und Berlin-Blockade II: Gründerjahre der beiden deutschen Staaten 6. Konstituierung der beiden deutschen Staaten 7. Bipolare Außenpolitik und Wiederaufrüstung im Kalten Krieg 8. Deutschlandpolitik und Berlin-Status im Kalten Krieg 9. Wirtschaft, Sozialpolitik und Gesellschaft 10. BRD und DDR: Bildungs-, Kultur-, Familien- und Jugendpolitik 1949 - 1955 III: BRD und DDR als Vorposten ihrer Schutzmächte 11. Regierung und Innenpolitik 12. Außen- und Sicherheitspolitik der beiden deutschen Staaten 13. Deutschlandpolitik und deutsch-deutscher Konflikt 1955 - 1961 14. Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik 15. BRD und DDR: Bildungs- und Familienpolitik 1955 - 1961 IV: Deutschland in der Ära der Koexistenz 16. Regierungen, Parteien und Verfassung im politischen Wandel 17. Außen- und Sicherheitspolitik zwischen Konfrontation und Normalisierung 18. Deutsch-deutscher und Berlin-Konflikt im Übergang 1961 - 1969 19. Wirtschafts- und Sozialpolitik 20. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1961 - 1969/71 21. BRD und DDR: Bildung und Familie 1961 - 1969/71 V: Die deutschen Staaten im Wandel vom Ost-West-Konflikt zur Entspannung 22. Innenpolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 23. Außen- und Sicherheitspolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 24. Zwei Staaten, eine Nation in Deutschland 1969 - 1982 25. Berlin-Regelung und Berlin-Politik 1971 - 1982 26. Ökonomie, Umwelt und soziale Sicherung 27. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1969 - 1982 28. Familie und Jugend, Bildung und Kultur VI: Von der Ost-West-Entspannung bis zum Vorabend der 'Wende' 29. Innenpolitik in der ersten Ära Kohl und am Ende der Ära Honecker 30. Außen- und Sicherheitspolitik 31. Deutsch-deutsche Sonderbeziehungen und Berlin 1982 - 1989 32. Wirtschaft und soziale Sicherung, Umwelt und Entwicklung 33. BRD und DDR: Familie und Bildung 1982 - 1989 VII: Von der friedlichen Revolution zur staatlichen Einheit 34. »Wir sind das Volk«: Die friedliche Revolution vor und nach dem 40. Jahrestag der DDR-Gründung 35. DDR und BRD: Von der Vertragsgemeinschaft zur Einheit 36. Internationale und sicherheitspolitische Rahmenbedingungen der deutschen Einheit 37. Die Wiederherstellung der Einheit Berlins als »kleine Wiedervereinigung« 1989 - 1990 VIII: Deutschland auf dem Weg zur inneren Einheit 38. Regierungssystem und Innenpolitik in der zweiten Ära Kohl 39. Deutsche Außen- und Sicherheitspolitik nach der Einheit 40. Wirtschaft, Steuern und Sozialpolitik in Deutschland 41. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1990 - 1998 42. Familien-, Jugend- und Bildungspolitik in Deutschland 1990 - 1998 IX: Kontinuität und Wandel 43. Regierungswechsel und Innenpolitik 44. Deutschland in der internationalen Politik 45. Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik 46. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1998 - 2000 47. Familie und Bildung 1998 - 2000 Über die Chronik Redaktion

2. Oktober 1997

Die EU-Außenminister unterzeichnen den Amsterdamer Vertrag (Interner Link: 16./17. 6. 1997) als Mantelvertrag. Er novelliert den Vertrag über die EU (Interner Link: 7. 2. 1992) und damit zusammenhängende Rechtsakte, er vereinfacht das Vertragsrecht, z. B. durch Streichungen, und er enthält redaktionelle und vertragstechnische Klauseln. Zum Vertragswerk gehören 13 Protokolle und 59 Erklärungen. Politikfelder der bislang intergouvernementalen 3. Säule (Innenund Rechtspolitik) werden in das Gemeinschaftsrecht der 1. Säule (WWU) integriert: Visa, Asyl, Einwanderung, Kontrolle der Außengrenzen, Schengener Abkommen (Interner Link: 26. 3. 1995), Datenschutz u. a. Die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und im Zollwesen bleiben nach wie vor Teil der 3. intergouvernementalen Säule; doch wird die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ausgebaut, z. B. durch das Europäische Polizeiamt (Europol) in Den Haag, das vor allem den Terrorismus, den Menschen- und Drogenhandel, die organisierte Kriminalität u. a. bekämpfen soll. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der 2. Säule wird effizienter gestaltet, die institutionelle Verflechtung mit der WEU als integralem Bestandteil der EU verbessert. Fragen der GASP schließen humanitäre und friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei Krisen nebst friedensschaffenden Maßnahmen ein. Der Generalsekretär des Rats nimmt das neue Amt eines »Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik« (»Mr. GASP«) wahr. Beschlüsse fasst der Rat einstimmig, gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie sind mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden. Die EU will eine engere Union der Völker und Bürger Europas schaffen: Sie bekennt sich daher zu Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und anderen gemeinsamen Grundrechten. Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat, der diese Grundrechte schwer und anhaltend missachtet oder verletzt, sind erstmals möglich. Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Ethnik, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der Sexualität sind verboten, die Gleichstellung von Männern und Frauen, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, multikulturelle Vielfalt, Sport, Umwelt u. a. sollen gefördert werden. Die bürgernahe Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit regelt ein Protokoll. Im Gemeinschaftsrecht verankert werden sozial- und beschäftigungspolitische Komponenten. Integriert ist das »Sozialprotokoll«, das - anders als im Maastrichter Vertrag - künftig einen Minimalstandard für alle EU-Mitgliedstaaten setzen soll. Das neu eingefügte Beschäftigungskapitel enthält begrenzte Rahmenrichtlinien für die Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik sowie ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament (EP), dessen Mitgliederzahl auf 700 Sitze begrenzt wird, ist an Rechtsetzungsverfahren künftig dreifach beteiligt: durch Zustimmung oder Mitentscheidung oder Anhörung. Beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, hat das EP ein Mitentscheidungsrecht, darunter in 23 neuen Anwendungsfällen. Die Ernennung des Kommissionspräsidenten, der ein stärkeres Führungsprofil erhält, erfordert die Zustimmung des EP. Ihm obliegt das Recht, nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates ein Statut zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der Abgeordneten festlegt. Sanktionen bei Verletzung von Grundrechten bedürfen ebenfalls der Zustimmung des EP. Die einzelstaatlichen Parlamente in der EU erhalten bessere Möglichkeiten, sich über Vorgänge ihres Interesses zu unterrichten und sich dazu zu äußern. Ihnen sind daher die Konsultationsdokumente der Kommission und ihre Vorschläge für Gesetzgebungsakte zuzuleiten. Die Konferenz der Europa-Ausschüsse der nationalen Parlamente kann ihr zweckmäßig erscheinende Beiträge leisten, u. a. für Gesetzgebungstätigkeiten der EU. Die auf deutsch-französische Initiative eingeführte Flexibilitätsklausel ermöglicht integrationswilligeren Mitgliedstaaten, untereinander und auf einzelnen Politikfeldern verstärkt zusammenzuarbeiten und so zur Avantgarde einer vertieften Integration in der EU zu werden. Damit wird verhindert, dass integrationsunwillige Mitgliedstaaten die verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der EU lähmen oder gar blockieren. Der Vertrag von Amsterdam (AV) ist nach der Einheitlichen Europäischen Akte (Interner Link: 1. 7. 1987) und dem Maastrichter Vertrag (Interner Link: 7. 2. 1992) das dritte große Reformpaket des europäischen Einigungswerks (Maastricht II). Der Amsterdamer Vertrag tritt am 1. 5. 1999 in Kraft. Deutschland hatte ihm als erstes Land der EU mit Gesetz vom 8. 4. 1998 zugestimmt.