Die EU-Außenminister unterzeichnen den Amsterdamer Vertrag (Interner Link: 16./17. 6. 1997) als Mantelvertrag. Er novelliert den Vertrag über die EU (Interner Link: 7. 2. 1992) und damit zusammenhängende Rechtsakte, er vereinfacht das Vertragsrecht, z. B. durch Streichungen, und er enthält redaktionelle und vertragstechnische Klauseln. Zum Vertragswerk gehören 13 Protokolle und 59 Erklärungen. Politikfelder der bislang intergouvernementalen 3. Säule (Innenund Rechtspolitik) werden in das Gemeinschaftsrecht der 1. Säule (WWU) integriert: Visa, Asyl, Einwanderung, Kontrolle der Außengrenzen, Schengener Abkommen (Interner Link: 26. 3. 1995), Datenschutz u. a. Die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und im Zollwesen bleiben nach wie vor Teil der 3. intergouvernementalen Säule; doch wird die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ausgebaut, z. B. durch das Europäische Polizeiamt (Europol) in Den Haag, das vor allem den Terrorismus, den Menschen- und Drogenhandel, die organisierte Kriminalität u. a. bekämpfen soll. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der 2. Säule wird effizienter gestaltet, die institutionelle Verflechtung mit der WEU als integralem Bestandteil der EU verbessert. Fragen der GASP schließen humanitäre und friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei Krisen nebst friedensschaffenden Maßnahmen ein. Der Generalsekretär des Rats nimmt das neue Amt eines »Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik« (»Mr. GASP«) wahr. Beschlüsse fasst der Rat einstimmig, gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie sind mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden. Die EU will eine engere Union der Völker und Bürger Europas schaffen: Sie bekennt sich daher zu Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und anderen gemeinsamen Grundrechten. Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat, der diese Grundrechte schwer und anhaltend missachtet oder verletzt, sind erstmals möglich. Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Ethnik, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der Sexualität sind verboten, die Gleichstellung von Männern und Frauen, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, multikulturelle Vielfalt, Sport, Umwelt u. a. sollen gefördert werden. Die bürgernahe Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit regelt ein Protokoll. Im Gemeinschaftsrecht verankert werden sozial- und beschäftigungspolitische Komponenten. Integriert ist das »Sozialprotokoll«, das - anders als im Maastrichter Vertrag - künftig einen Minimalstandard für alle EU-Mitgliedstaaten setzen soll. Das neu eingefügte Beschäftigungskapitel enthält begrenzte Rahmenrichtlinien für die Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik sowie ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament (EP), dessen Mitgliederzahl auf 700 Sitze begrenzt wird, ist an Rechtsetzungsverfahren künftig dreifach beteiligt: durch Zustimmung oder Mitentscheidung oder Anhörung. Beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, hat das EP ein Mitentscheidungsrecht, darunter in 23 neuen Anwendungsfällen. Die Ernennung des Kommissionspräsidenten, der ein stärkeres Führungsprofil erhält, erfordert die Zustimmung des EP. Ihm obliegt das Recht, nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates ein Statut zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der Abgeordneten festlegt. Sanktionen bei Verletzung von Grundrechten bedürfen ebenfalls der Zustimmung des EP. Die einzelstaatlichen Parlamente in der EU erhalten bessere Möglichkeiten, sich über Vorgänge ihres Interesses zu unterrichten und sich dazu zu äußern. Ihnen sind daher die Konsultationsdokumente der Kommission und ihre Vorschläge für Gesetzgebungsakte zuzuleiten. Die Konferenz der Europa-Ausschüsse der nationalen Parlamente kann ihr zweckmäßig erscheinende Beiträge leisten, u. a. für Gesetzgebungstätigkeiten der EU. Die auf deutsch-französische Initiative eingeführte Flexibilitätsklausel ermöglicht integrationswilligeren Mitgliedstaaten, untereinander und auf einzelnen Politikfeldern verstärkt zusammenzuarbeiten und so zur Avantgarde einer vertieften Integration in der EU zu werden. Damit wird verhindert, dass integrationsunwillige Mitgliedstaaten die verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der EU lähmen oder gar blockieren. Der Vertrag von Amsterdam (AV) ist nach der Einheitlichen Europäischen Akte (Interner Link: 1. 7. 1987) und dem Maastrichter Vertrag (Interner Link: 7. 2. 1992) das dritte große Reformpaket des europäischen Einigungswerks (Maastricht II). Der Amsterdamer Vertrag tritt am 1. 5. 1999 in Kraft. Deutschland hatte ihm als erstes Land der EU mit Gesetz vom 8. 4. 1998 zugestimmt.