Deutsch-sowjetischer Partnerschaftsvertrag:Präsident Gorbatschow und Bundeskanzler Kohl vereinbaren in Bonn am ersten Jahrestag der Maueröffnung den Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit. Dieser 20 Jahre gültige »Generalvertrag« beendet die »Epoche der Konfrontation« (Gorbatschow) und leitet eine neue Ära in den bilateralen Beziehungen ein. Die Vertragspartner achten die territoriale Integrität aller Staaten in Europa, haben keine Gebietsansprüche gegen irgendjemand, auch nicht künftig, und betrachten die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich. Sie enthalten sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt im Sinne der UN-Charta und KSZE-Schlussakte, sie lösen ihre Streitigkeiten ausschließlich friedlich und verpflichten sich zum »Nichtangriff«, d. h., sie werden »niemals und unter keinen Umständen als erste Streitkräfte gegeneinander oder gegen dritte Staaten einsetzen«. Streitkräfte und Rüstungen sollen reduziert, die KSZE-Ziele unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. Konsultationen auf höchster und Ministerebene dienen dazu, die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und internationale Streitfragen abzuklären, ggf. auch im Konfliktfall. Die deutsch-sowjetische Zusammenarbeit ist zu intensivieren und auszugestalten, vor allem in den Bereichen Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik, Umweltschutz, Kultur, zwischenmenschliche und Gruppenkontakte, Medien, Rechtshilfe, Denkmal- und Kriegsgräberpflege und internationale Beziehungen. Die nationale, sprachliche und kulturelle Identität der Sowjetbürger deutscher Abstammung ist zu erhalten. Verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstschätze sind an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückzugeben. Die auf deutschem Boden errichteten sowjetischen Denkmäler und Kriegsgräber sind zu schützen. Der Vertrag enthält abschließend eine Nichtberührungs- und eine Ratifikationsklausel. - Er tritt am 5. 7. 1991 in Kraft. Am gleichen Tag werden unterzeichnet: der Vertrag über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik (in Kraft am 26. 7. 1991) sowie das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens (in Kraft am 9. 11. 1990).