Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. 7. 1990 tritt in Kraft. Es soll die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Ausländer fördern und die Einbürgerung der hier geborenen und aufgewachsenen zweiten Generation sowie der lange hier wohnenden Elterngeneration erleichtern. Die BRD gilt nicht als Einwanderungsland. Daher bleibt der begrenzte Zuzug von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten im Sinne des Anwerbestopps (Interner Link: 22./23. 11. 1973) aufrechterhalten. Unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung werden vier verschiedene Aufenthaltsrechte zusammengefasst: Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung, -bewilligung und -befugnis. Nach dem Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt in Köln leben Ende 1992 ca. 6,5 Millionen Ausländer in der BRD mit einem Bevölkerungsanteil von acht Prozent. Die größte Ausländergruppe stellen türkische Staatsangehörige mit ca. 1,8 Millionen Türken und Kurden.