Das Asylverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 26. 6. 1992 tritt in Kraft. Es soll das Asylverfahren verkürzen, den Missbrauch des Asylrechts eindämmen und ermöglichen, abgelehnte Asylbewerber ggf. schneller abzuschieben. Daher sind alle Asylbewerber anfangs in Gemeinschaftsunterkünften der Länder aufzunehmen (Erstaufnahme-Sammellager). Sie werden erkennungsdienstlich behandelt (automatisches Fingerabdrucksystem), um zu verhindern, dass sie Mehrfachanträge stellen und Sozialleistungen widerrechtlich beziehen können. Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und seinen Außenstellen obliegt die alleinige Antragsbearbeitung und -entscheidung. In Gerichtsverfahren, die verkürzt und präkludiert (z. B. wegen versäumter oder verspäteter Geltendmachung eines Rechts) werden, entscheidet der Einzelrichter. Berufung ist nur noch auf Annahme durch die Obergerichte zulässig. (Interner Link: 1. 8. 1982 und Interner Link: 6. 1. 1987) CDU/CSU, FDP und SPD hatten sich fraktionsübergreifend darauf geeinigt, das Asylverfahren unterhalb der Schwelle einer Grundgesetzänderung zu beschleunigen, da der Zustrom von Flüchtlingen aus Ost- und Südosteuropa (z. B. Jugoslawien) sprunghaft angestiegen war.