Zwei Ausführungsgesetze über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag sowie über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union regeln die Mitwirkung des Bundestags an der Willensbildung des Bundes nach Art. 23 Abs. 3 GG (Stellungnahmen des Bundestags zu Rechtsetzungsakten der EU) sowie des Bundesrats nach Art. 23 Abs. 6 GG. (Wahrnehmung der Rechte, die der BRD als Mitglied der EU zustehen, durch einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder, wenn im Kern deren ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind.)