Grundgesetzänderungen zur Verwirklichung eines vereinten Europa: Der durch den Einigungsvertrag aufgehobene Beitrittsartikel 23 GG (Interner Link: 31. 8. 1990) wird durch den neuen Europaartikel 23 GG ersetzt. Dadurch steht der europäische Integrationsprozess symbolisch in der Kontinuität der deutschen Einigung, die er politisch in der Europäischen Union ergänzen und fortsetzen soll. Der neu eingefügte Art. 23 GG schafft die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des Vertrags von Maastricht (Interner Link: 7. 2. 1992). Nach den Substanzsicherungs- und Integrations-Öffnungsklauseln hat sich die EU nach demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen zu entwickeln, das Subsidiaritätsprinzip zu achten und einen vergleichbaren Grundrechtsschutz wie das GG zu gewährleisten. Die Mitwirkungsrechte der Länder und des Bundesrats werden im Verhältnis zu Bundestag und Bundesregierung festgelegt und beträchtlich erweitert. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und schnellstmöglich zu unterrichten. Ergänzende Verfassungsänderungen u. a.: 1. Die Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen (neuer Art. 24 Abs. 1a GG). 2. EU-Ausländer sind bei Kreis- und Gemeindewahlen wahlberechtigt und wählbar (erweiterter Art. 28 Abs. 1 GG). 3. Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der EU (neuer Art. 45 GG). 4. Durch den Bundesrat wirken die Länder auch in Angelegenheiten der EU mit (erweiterter Art. 50 GG). 5. Der Bundesrat kann eine Europakammer für Angelegenheiten der EU bilden (neuer Art. 52 Abs. 3a GG). 6. Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank können einer Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und vorrangig dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist (erweiterter Art. 88 GG).