Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes werden geschaffen. Die Mehrheitsanteile verbleiben beim Bund. Er hat zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, vor allem den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung getragen wird. Geändert sind die Art. 73, 74, 80 und 87 GG, neu die Art. 87e GG (Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes), 106a GG (Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs) und 143a GG (Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen). Zur Bahnstrukturreform: Interner Link: 1. 1. 1994.