Der ergänzte Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) schafft die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur akustischen Wohnraumüberwachung bei besonders schweren Straftaten oder bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Großer Lauschangriff: Interner Link: 4. 5. 1998). Technische Mittel zur überwachung von Wohnungen dürfen nur befristet und aufgrund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Die Bundesregierung ist verpflichtet, darüber dem Bundestag jährlich zu berichten; die parlamentarische Kontrolle übt ein von ihm gewähltes Gremium aus.