Nach dem Verjährungsgesetz ruht die Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die während der SED-Herrschaft begangen, aber aus politischen oder rechtsstaatlich inakzeptablen Gründen nicht verfolgt worden sind, für die Zeit vom 11. 10. 1949 bis zum 2. 10. 1990. -Damit sollen einigungsbedingte Schwierigkeiten der Strafverfolgung, die mit dem Personalmangel und dem Neuaufbau bei Justiz und Polizei zusammenhängen, kompensiert werden.