Das Bundesverfassungsgericht erklärt den Wahlvertrag vom Interner Link: 3. 8. 1990 teilweise für verfassungswidrig; denn er verstoße gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Die einheitliche fünfprozentige Sperrklausel benachteilige unter den besonderen Umständen der gesamtdeutschen Wahl Parteien und andere politische Vereinigungen aus der DDR; ihnen müsse zusätzlich die Möglichkeit für Listenverbindungen als Ausgleich eingeräumt werden. Geklagt hatten neben den Republikanern und den Grünen auch die Linke Liste /PDS, und zwar gegen die fünfprozentige Sperrklausel und das »Huckepackverfahren«, wonach Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem Land - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenvorschläge einreichen, verbunden werden können. Am 18. 9. 1990 hatte das Bundesverfassungsgericht die Klage von acht Abgeordneten der CDU-Bundestagsfraktion gegen den Einigungsvertrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Sie hatten vor allem verhindern wollen, dass die Oder-Neiße-Grenze völkerrechtlich endgültig festgeschrieben und damit anerkannt werde.