Das neue Scheidungsfolgenrecht in der BRD tritt in Kraft (Interner Link: 1. 7. 1977). Der Ehegattenunterhalt orientiert sich an mehr Einzelfallgerechtigkeit als bisher. So können Unterhaltsansprüche herabgesetzt oder befristet und bei grober Unbilligkeit versagt werden, wenn der Unterhaltsempfänger sich mutwillig über einschneidende Vermögensnachteile des zum Unterhalt Verpflichteten hinwegsetzt, ein »offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten« gegen den Verpflichteten zeigt u. a. Die Regelscheidung nach fünfjährigem Getrenntleben entfällt. Ab 1. 1. 1987 wird auch der Versorgungsausgleich verbessert. Die Möglichkeiten des Splittings werden erweitert. Frühere Entscheidungen über den Versorgungsausgleich können befristet mit den neu eingeführten Ausgleichsformen abgeändert werden.