Das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen bietet für Kapitalanleger finanzielle Anreize, den Mietwohnungsbau neu zu beleben und so die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu verbessern. Zulässig sind ab sofort Staffelmietvereinbarungen, die den stufenweisen Anstieg der Miete bis zu zehn Jahren im Voraus regeln, ferner Zeitmietverträge bis zu fünf Jahren ohne Fortsetzungsanspruch, wenn erhebliche Baumaßnahmen oder künftiger Eigenbedarf des Wohnungseigentümers zu erwarten sind. Weist der Vermieter drei höhere Mietabschlüsse für vergleichbare Wohnungen nach, so kann er die Miete an die Vergleichsmiete anpassen, sie in drei Jahren jedoch höchstens um 30 Prozent erhöhen. Möglichst viele Gemeinden sollen Mietspiegel aufstellen, d. h. aktualisierte, öffentlich bekannt gegebene Übersichten über die erzielten Mieten für freifinanzierten Wohnraum. Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen dulden, der Vermieter Mietkautionen verzinsen. Der gesetzliche Kündigungsschutz für Mieter bleibt erhalten; ausgenommen sind Wohnungen in Studenten-oder Jugendwohnheimen. Bereits die sozialliberale Regierung hatte geplant, das Mietrecht unter dem Einfluss der FDP zu liberalisieren. Vorgesehen waren Zeitmietverträge, Staffelmieten und Mieterhöhungsverfahren nach der Vergleichsmiete unter erschwerten Auflagen. Der Bundesrat hatte jedoch am 8. 10. 1982 Einspruch gegen dieses Mietrechtsänderungsgesetz 1982 eingelegt, da es seines Erachtens nicht weit genug ging, um den freifinanzierten Wohnungsbau im erforderlichen Umfang zu fördern.