Das 10. Buch des Sozialgesetzbuches regelt die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten. Korrigiert werden Härtefälle des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (Interner Link: 22. 12. 1981) bezüglich des Taschengeldes für Heimbewohner, der Sozialversicherungsfreiheit für Teilzeitbeschäftigte, der Kosten für heimuntergebrachte behinderte Kinder, des Blindengeldes u. a.