In der Hinterbliebenenversorgung werden Witwen und Witwer unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt. Die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 60 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten, jedoch in der Regel bis zur Höhe dynamisierter Freibeträge je nach Einzelfall. - Der Grund für die Neuregelung: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 12. 3. 1975 entschieden, daß Mann und Frau in der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt werden müßten. Eingeführt wird auch die Erziehungsjahrrente: Der erziehende Elternteil erhält ein Pflichtversicherungsjahr rentenbegründend und rentensteigernd angerechnet, und zwar rückwirkend bis zum Jahrgang 1921. Bei älteren Müttern (»Trümmerfrauen-Babyjahr-Rente«) ist der Beginn der Leistungen zeitlich gestaffelt. Der Mehrbetrag wird nicht von anderen Sozialleistungen abgezogen.