Nach dem Vorruhestandsgesetz können Arbeitnehmer vom vollendeten 58. Lebensjahr an (Jahrgänge 1926 - 1930) mit dem Arbeitgeber durch Einzelvertrag vereinbaren, dass sie aus dem Betrieb ausscheiden und dann bis zum Beginn des Altersruhegeldes ein Vorruhestandsgeld beanspruchen. Es beträgt mindestens 65 Prozent des Bruttolohns. Für ihre Aufwendungen erhalten Arbeitgeber Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit, wenn sie für den ausscheidenden Arbeitnehmer einen Arbeitslosen oder über den betrieblichen Bedarf hinaus einen Auszubildenden neu einstellen.