Der Streikparagraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz wird geändert: Danach erhalten vom Arbeitskampf mittelbar betroffene Arbeitnehmer außerhalb des fachlichen Tarifgebiets Arbeitslosen-und Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, nicht dagegen im umkämpften Tarifgebiet bei Stellvertreterarbeitskämpfen, z. B. für die 35-Stunden-Woche. Über die Anwendung des § 116 entscheidet ein Neutralitätsaussschuss aus Vertretern der Tarifparteien unter dem Vorsitz des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit. Gegen diese Änderung des § 116 (Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen) hatten die Gewerkschaften und die SPD heftig protestiert.