Die Einheitliche Europäische Akte (EEA), auf die sich der Europäische Rat am 2./3. 12. 1985 in Luxemburg geeinigt hatte, tritt in Kraft. Der EG-Binnenmarkt wird schrittweise bis 31. 12. 1992 als Zieldatum vollendet. Der Rat verzichtet bei Beschlüssen vor Vollendung des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs auf Einstimmigkeit; in den meisten Bereichen genügt eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung. Als Endzweck wird die Europäische Union erstrebt. Das Parlament erhält zwei neue Befugnisse in verschiedenen Rechtsetzungsverfahren: 1. die Mitwirkung an Entscheidungen des Rats, dem allerdings das letzte Wort vorbehalten bleibt; 2. die Mitentscheidung, die sich auf den Beitritt neuer Mitglieder zur EG und auf den Abschluss künftiger Assoziierungsverträge beschränkt. Diese neuen Rechte sind ein Meilenstein auf dem Wege zu legislativen Befugnissen. Die seit 27. 10. 1970 praktizierte »Europäische Politische Zusammenarbeit« (EPZ) wird erstmals völkerrechtlich verankert und soll zur europäischen Außenpolitik erweitert werden. Forschung, Technologie und Umweltschutz werden erstmals in den EWG-Vertrag aufgenommen und damit Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Nach dem Ratifizierungsgesetz der BRD vom 19. 12. 1986 hat die Bundesregierung den Bundesrat über alle EG-Vorhaben, die für die Länder von Interesse sind, vorab zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vertreter der Länder sind ggf. an den Verhandlungen zu beteiligen. Damit werden erstmals Informations-und Beteiligungsrechte der Bundesländer im Rahmen des EG-Rechtsetzungsverfahrens gesetzlich geregelt.